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Arbeitsrichtlinie "EFTA-Staaten" (UP-3120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2010 · Quelle: Findok

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7.3. Allgemeine Hinweise betreffend Präferenznachweise 7.3.5. Zeitpunkt der Ausstellung Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Waren oder später ausgestellt werden. Sie muss aber im Einfuhrland spätestens 2 Jahre nach der Einfuhr der Waren vorgelegt werden.