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Arbeitsrichtlinie "EFTA-Staaten" (UP-3120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2010 · Quelle: Findok

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7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches In den Abkommen mit den EFTA-Staaten sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED betreffend eine konkrete Sendung; 2) die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (Rechnungserklärung"), die innerhalb der Wertgrenze von 6000 EURO, (siehe Abschnitt 7.8.) von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann.