2.3. Übergangsregelung Ursprungswaren eines PanEuroMed Landes im Sinne des PanEuroMed-Abkommens mit der EU, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PanEuroMed-Protokolls auf dem Transport, in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder in einer Zollfreizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden innerhalb von 4 Monaten (das genaue Datum ist dem jeweiligen Abkommen zu entnehmen) nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
