Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a) Das Gesetz vom 27. Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 23/1961 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 3/1970 und LGBl. Nr. 9/1974;

b) das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, soweit es als Landesgesetz in Geltung steht.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Neufassung des bis 4, die Änderung des , c und d, des , des , des , des , des , der und 55 Abs. 1, , des , des und b, des und des und 2 sowie die Anfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) , , 54 Abs. 2, , die Überschrift des und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt .

(6) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) und 3, bis d, der Einleitungssatz des , , h und i, , 2 und 3a, und 7 Abs. 1, , 11a, 15a, 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift des , und 4, bis 6, die Überschrift des , , , 22b Abs. 1, , 3 und 6, die Überschrift des , bis 3, 5 und 6, , , 50 Abs. 3, , 2, 4 und 5, , 52, 53 Abs. 2 und 3, und 3, , , , und 2, bis 75d, 76a Abs. 1 bis 3, und 3, , 81 Abs. 4, 6, 18 bis 20, sowie die Anlage des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfallen und 5 und .

(8) Das Inhaltsverzeichnis, die , 5a, , , d, e und f, , , , , 5 und 6, bis 5, und 7, , , , , 5 und 7, , , , 53 Abs. 2, , , , 75b Abs. 1, , , 78 Abs. 1 Z 1 und 3, und 4, , 5, 5a, 19 und 21, die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten und außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, , 52b, 52c und 81 Abs. 21 und die Änderung in der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) , und 2, , und Abs. 3 lit. a, , , 17 Abs. 2, und 5, , , und 3, , , , und 2 Z 4, , 71 Abs. 1, , , 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt .

(12) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift zum XIV. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung zum XV. Abschnitt, , , , bis 75g und , 19, 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit 15. August 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen die und 81a.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, , , 5 Abs. 3, , , 2, 3, 5 und 6, und 3, , , , , , bis 3c und Abs. 5, , , , und 6, , 50b, 52b Abs. 1 und 4, , , und 5, und 6, sowie und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis, , , die Überschrift des , , 50c, 52 und 52b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.