Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebiete, für die besondere Entwicklungsziele festgelegt sind

Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,

1. besondere Entwicklungsziele zur Erhaltung bzw. Schaffung wertvoller natürlicher Landschafts- bzw. Lebensräume oder zur Erhaltung schutzwürdiger Arten festlegen sowie

2. die Methoden für die Ermittlung und Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen () festlegen, wobei vorzusehen ist, dass Eingriffe - nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit - in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder in einem benachbarten Naturraum) auf gleichartige, ähnliche oder andere Weise ausgeglichen werden sollen.