Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

(1) Die folgenden Bestimmungen haben zum Ziel, durch Sicherung der biologischen Vielfalt im Burgenland zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.

(2) Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Der in Abs. 1 angeführte Zweck soll insbesondere erreicht werden:

a) durch Ausweisung von geschützten Lebensräumen ( a) oder von Europaschutzgebieten ( b) zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Europaschutzgebiete sollen in das europäisch ökologische Netz “Natura 2000” eingegliedert werden;

b) durch ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Pflanzen- und Tierarten;

c) durch Förderung von Landschaftselementen (Uferbereiche, Feldraine etc.);

d) durch die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und durch die Förderung der erforderlichen Forschung und wissenschaftlichen Arbeit.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der bis 22 e Anwendung.

(5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.