Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschützter Lebensraum

(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten () zu schützen:

1. die im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten und im Burgenland gefährdeten, natürlichen Lebensraumtypen von besonderem Interesse und

2. die Lebensräume der in Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Arten.

(2) Zum Zweck des Abs. 1 kann die Landesregierung

1. Lebensraumtypen gemäß Abs. 1 Z 1 und Lebensräume für die in Abs. 1 Z 2 genannten Arten mit Verordnung zum geschützten Lebensraum erklären sowie

2. soweit erforderlich den Schutz durch Vereinbarungen oder Förderungen () gewährleisten.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. findet sinngemäß Anwendung.