Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe
Im Sinne des Abschnitts XIV. dieses Gesetzes ist:
1. „Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) von mineralischen Rohstoffen sowie von Torf und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
2. „Anlage“: Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf, welche gemäß bewilligungspflichtig ist oder bewilligt wurde oder für welche gemäß die Bewilligung als erteilt gilt;
3. „mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;
4. „verwertetes Material“: gewonnene mineralische Rohstoffe sowie Torf, welche aus der Anlage verbracht und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergeben werden.
