Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten

(1) Ausnahmen von den Verboten des können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des und 6 sowie vom Verbot des unter Anwendung des d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.

(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.