Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten
(1) Ausnahmen von den Verboten des können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des und 6 sowie vom Verbot des unter Anwendung des d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.
