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Kündigung und Kündigungsgründe: erster Überblick
Wer eine Kündigung oder Aufkündigung erhält oder selbst beenden möchte, sollte zuerst klären, welches Schreiben vorliegt und wie es begründet wird. Für die Einordnung sind insbesondere der Wortlaut, die angeführten Gesetzesstellen, das Mietobjekt, die Vertragsunterlagen sowie allfällige Fristen oder Angaben zu einem Verfahren relevant.
Die Begriffe Kündigung, Aufkündigung, Kündigungsgrund und Kündigungsschutz werden im österreichischen Mietrecht häufig gemeinsam verwendet. Aus der bloßen Bezeichnung eines Schreibens oder aus einer darin genannten Begründung folgt aber noch nicht, welche Bestimmung anwendbar ist oder welche Rechtsfolgen sich im Einzelfall ergeben.
Gesetzesstellen zu Kündigungsgründen
Als Rechercheansatz stehen in diesem Themenfeld vor allem Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs im Vordergrund:
Diese Fundstellen ermöglichen eine gezielte Suche nach Gesetzestexten und Entscheidungen. Ihre Nennung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die jeweilige Vorschrift auf ein bestimmtes Wohn- oder Geschäftsmietverhältnis anzuwenden ist. Auch aus einer zitierten Norm allein ergibt sich nicht, ob ein geltend gemachter Grund im konkreten Fall vorliegt.
Den behaupteten Kündigungsgrund richtig einordnen
Für die erste Recherche ist entscheidend, den im Schreiben oder Verfahren behaupteten Sachverhalt möglichst genau festzuhalten. Dabei können insbesondere diese Fragen helfen:
- Welche Begründung wird konkret genannt?
- Welche Vertragsart und welches Mietobjekt sind angeführt?
- Wird auf eine bestimmte Norm verwiesen, etwa auf § 30 MRG, § 33 MRG oder § 1118 ABGB?
- Handelt es sich um eine Mitteilung, eine Aufkündigung oder bereits um eine gerichtliche Unterlage?
- Enthält das Dokument Fristen, die Bezeichnung eines Gerichts oder ein Aktenzeichen?
Die Zusammenstellung dieser Angaben erleichtert den Vergleich mit Gesetzestexten und veröffentlichten Entscheidungen. Sie ist keine Beurteilung, ob die Begründung rechtlich trägt.
Beispiel aus veröffentlichten OGH-Entscheidungen: unleidliches Verhalten
Zwei veröffentlichte OGH-Entscheidungen behandeln ihren Kurzbeschreibungen zufolge unleidliches Verhalten im Zusammenhang mit § 30 Abs 2 Z 3 MRG:
- OGH 3 Ob 112/26f betrifft eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens bei intellektueller Beeinträchtigung. Der Kurzbeschreibung zufolge bestätigte der OGH die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision.
- OGH 5 Ob 82/26h behandelt laut Kurzbeschreibung unleidliches Verhalten, dessen Wirkung gegenüber Mitmietern und eine Zukunftsprognose nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG.
Beide Entscheidungen betreffen konkrete Verfahren. Ob Aussagen daraus auf eine andere Situation übertragbar sind, hängt von den maßgeblichen Umständen und dem jeweiligen Verfahrensstand ab.
Verfahrensrechtliche Fundstellen
In Entscheidungen zu Kündigungen können auch verfahrensrechtliche Vorschriften vorkommen, etwa § 502 Abs 1 ZPO, § 508a Abs 2 ZPO, § 510 Abs 3 ZPO oder § 52 ZPO. Solche Fundstellen können den Ablauf eines Gerichtsverfahrens betreffen; sie beantworten für sich genommen nicht, ob eine Kündigung materiell berechtigt ist.
So kann die Recherche weitergehen
Lesen Sie bei einer im Schreiben angeführten Vorschrift zunächst den Gesetzestext. Vergleichen Sie anschließend die dort verwendeten Begriffe mit der konkreten Begründung und den vorhandenen Unterlagen. Veröffentlichte Entscheidungen zu derselben Norm oder einem ähnlich beschriebenen Sachverhalt können zusätzliche Anhaltspunkte für das Verständnis bieten.
Dabei ist zwischen dem Inhalt einer Entscheidung und der eigenen Situation zu unterscheiden. Unterschiede beim Vertrag, beim behaupteten Verhalten, bei beteiligten Personen oder bei den Verfahrensunterlagen können für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein.
Grenzen dieses Überblicks
Die genannten Normen und veröffentlichten Entscheidungen sind Rechercheansätze zum Themenfeld Kündigung und Kündigungsgründe. Sie behandeln nicht jede denkbare Frage zu Kündigung, Aufkündigung oder Kündigungsschutz. Bei einer konkreten Kündigung kann daher eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich sein.
Ausgewählte OGH-Entscheidungen
Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens bei intellektueller Beeinträchtigung – OGH 3 Ob 11
Der OGH bestätigt die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision in einem Verfahren über die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG. Maßgebしく
Unleidliches Verhalten und Mitmieterhaftung – OGH 5 Ob 82/26h
Der OGH behandelt unleidliches Verhalten, dessen Wirkung gegenüber Mitmietern und die Zukunftsprognose nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG.
WWF-Darlehen: Bloße Tilgung beseitigt Mietzinsgrenzen nicht – OGH 5 Ob 104/25t
Der OGH verneint die Ausnahme von § 16 MRG, wenn ein WWF-Darlehen zwar vollständig getilgt, aber keine begünstigte Rückzahlung nach dem RBG 1971 beantragt und gewährt1683
Mehrere Erwachsenenvertreter im Verfahren nach § 128 AußStrG – OGH 8 Ob 142/25b
OGH 8 Ob 142/25b zur Vertretung der betroffenen Person durch mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter im Verfahren nach § 128 Abs 2 AußStrG.
Häufige Fragen
Welche Gesetzesstellen sind ein erster Rechercheansatz bei Kündigungsgründen?
Im Themenfeld werden insbesondere [§ 30 MRG](/classic?q=%C2%A7+30+MRG), einzelne Ziffern des [§ 30 Abs 2 MRG](/classic?q=%C2%A7+30+MRG), [§ 33 MRG](/classic?q=%C2%A7+33+MRG) und [§ 1118 ABGB](/classic?q=%C2%A7+1118+ABGB) genannt. Ob eine dieser Bestimmungen im konkreten Mietverhältnis maßgeblich ist, lässt sich aus der Nennung allein nicht ableiten.
Welche Unterlagen sind für die erste Recherche zu einer Kündigung hilfreich?
Hilfreich sind insbesondere der Wortlaut des Schreibens, die genannte Begründung, angeführte Gesetzesstellen, Angaben zum Mietverhältnis sowie Hinweise auf Fristen, ein Gericht oder ein Aktenzeichen. Die Zusammenstellung dient der Recherche und ist keine rechtliche Beurteilung.
Welche veröffentlichten OGH-Entscheidungen betreffen unleidliches Verhalten?
Die veröffentlichten Entscheidungen [OGH 3 Ob 112/26f](/entscheidungen/ogh/3ob112-26f-2026-07-20/) und [OGH 5 Ob 82/26h](/entscheidungen/ogh/5ob82-26h-2026-07-14/) behandeln ihren Kurzbeschreibungen zufolge unleidliches Verhalten im Zusammenhang mit [§ 30 Abs 2 Z 3 MRG](/classic?q=%C2%A7+30+Abs+2+Z+3+MRG). Die Beschreibung zu 5 Ob 82/26h nennt außerdem Mitmieter und eine Zukunftsprognose.
Kann eine veröffentlichte OGH-Entscheidung den eigenen Kündigungsfall entscheiden?
Nein. Veröffentlichte Entscheidungen betreffen konkrete Verfahren. Ob sich daraus für eine andere Situation etwas ableiten lässt, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und Verfahrensstand ab.