RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob104/25t
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00104.25T.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00104_25T0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller war aufgrund eines Mietvertrags vom 18. Juni 2022 Hauptmieter einer Wohnung in Wien. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass das Gebäude nach Kriegsschäden mit Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt und das Förderungsdarlehen vorzeitig zurückgezahlt worden sei, weshalb die Mietzinsbeschränkungen nach § 16 MRG nicht gelten würden. [2] [1]

Das für die Wiederherstellung gewährte Darlehen wurde wegen Prämienrückständen bei der vorgeschriebenen Brandschadenversicherung im Jahr 1978 gekündigt und der aushaftende Betrag fällig gestellt. Der Rechtsvorgänger des Vermieters tilgte den offenen Betrag am 7. Juli 1981 vollständig, um ein Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden. Einen Antrag auf begünstigte Rückzahlung nach dem RBG 1971 hatte er nicht gestellt. [1]

Gegenstand des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens war die Zulässigkeit des vereinbarten und vorgeschriebenen Hauptmietzinses. Der Mieter begehrte unter anderem die Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses, der teilweisen Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und der Überschreitung des zulässigen Entgelts. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs war nach Ansicht des OGH zur Klarstellung zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. [3]

Ergebnis

Die Tilgung des gekündigten und fällig gestellten WWF-Darlehens erfüllte mangels Antrags und Gewährung nicht die Voraussetzungen einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung. Der Ausnahmetatbestand, der zur Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG führen könnte, lag daher nicht vor. [3]

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vermieters gegen den Aufhebungsbeschluss nicht Folge. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wurden als Kosten des weiteren Verfahrens behandelt. Damit blieb es bei der vom Rekursgericht angeordneten neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung; über die konkrete Höhe eines zulässigen Hauptmietzinses entschied der OGH nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der Mietzinskontrolle nach dem MRG mit den Sonderbestimmungen für die Rückzahlung öffentlicher Wiederaufbaudarlehen. [3] [2]

Spruch

Die Ausnahme des § 53 MRG in Verbindung mit § 12 Abs 3 RBG 1971 setzt eine nach den materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des RBG 1971 beantragte und gewährte vorzeitige begünstigte Rückzahlung voraus. Die vollständige Tilgung eines nach Kündigung fällig gestellten WWF-Darlehens zur Abwendung einer Zwangsversteigerung genügt nicht. Der OGH gab dem Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss daher nicht Folge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind Kosten des weiteren Verfahrens.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00104_25T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Antragsteller ist aufgrund des Mietvertrags vom 18. 6. 2022 Hauptmieter einer Wohnung in einem Haus in Wien.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00104_25T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[17] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. [18] 1. Durch § 53 MRG wurde das RBG 1971 idF BGBl Nr 481/1980 dahin abgeändert, dass dessen § 12 Abs 3 zu lauten hat: „Im Falle der Weitervermietung eines Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung gilt § 16 MRG nicht.“ [19] Im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 unterliegen Mietgegenstände bei einer Vermietung nach Rückzahlung also trotz der Förderung und allfälliger sonst bestehender mittelbarer Anwendung des MRG nicht den Vorschriften des § 16 MRG (5 Ob 19/99a; 5 Ob 49/02w; 5 Ob 108/15s; RS0111970; RS0117356...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00104_25T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00104_25T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

R*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00104_25T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2025, GZ 38 R 3/25k-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 31.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00104_25T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine vollständige Darlehenstilgung ist nicht automatisch eine begünstigte Rückzahlung nach dem RBG 1971.
  • Die Ausnahme von § 16 MRG verlangt die Einhaltung der materiellen und formellen Voraussetzungen des Begünstigungsverfahrens.
  • Ohne Antrag und Gewährung der Rückzahlungsbegünstigung kann die bloße Zahlung eines fällig gestellten Darlehens den Ausnahmetatbestand nicht erfüllen.
  • Der OGH entschied nicht über die konkrete Höhe des zulässigen Hauptmietzinses, sondern bestätigte im Ergebnis den Aufhebungsbeschluss zur Verfahrensergänzung.

Häufige Fragen

Genügt die vollständige Rückzahlung eines WWF-Darlehens für die Ausnahme von § 16 MRG?

Nein. Nach dieser Entscheidung muss die Tilgung auf einer nach dem RBG 1971 beantragten und gewährten vorzeitigen begünstigten Rückzahlung beruhen.

Warum war die Zahlung im Jahr 1981 keine begünstigte Rückzahlung?

Der Darlehensnehmer hatte keinen Antrag auf begünstigte Rückzahlung gestellt. Er tilgte den nach Kündigung fällig gestellten Betrag zur Abwendung einer Zwangsversteigerung.

Hat der OGH den zulässigen Hauptmietzins festgesetzt?

Nein. Der OGH gab dem Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht Folge; die konkrete Mietzinsprüfung blieb dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Welche Fristen nennt der OGH für die begünstigte Rückzahlung?

Der OGH verweist auf eine Rückzahlung bis 31. Dezember 1982 und eine Antragstellung spätestens bis 30. September 1982 nach der maßgeblichen Fassung des RBG 1971.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltext endet innerhalb der rechtlichen Beurteilung; spätere Ausführungen konnten daher nicht ausgewertet werden.

Aus dem Spruch folgt keine endgültige Festsetzung des zulässigen Hauptmietzinses.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.

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