RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beklagten Parteien waren seit 2012 Mitmieter einer Wohnung. Nach den Feststellungen beschimpfte die zeitweise alkoholisierte Erstbeklagte über mehrere Jahre zahlreiche Mitbewohner unvermittelt und heftig. Manche Betroffene wurden dadurch verängstigt. Außerdem läutete sie bei mehreren Bewohnern wiederholt, insbesondere nachts, „Sturm“, was mehrere Polizeieinsätze auslöste. [4]
Nach Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung wurde das Verhalten gegenüber einer Mitbewohnerin nicht besser, sondern sogar schlimmer und massiver. Gegenüber einer anderen Person waren hingegen eine bereits zuvor erfolgte persönliche Entschuldigung und eine Verbesserung des Verhaltens festgestellt worden. [4]
Die Beklagten machten in ihrer außerordentlichen Revision unter anderem geltend, dem inzwischen verstorbenen Zweitbeklagten seien keine eigenen Störungshandlungen vorzuwerfen. Wegen seiner schweren Erkrankung habe er außerdem keine tatsächliche Möglichkeit gehabt, auf das Verhalten der Erstbeklagten einzuwirken. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte zunächst die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens sowie die Maßstäbe für die revisionsgerichtliche Kontrolle einer einzelfallbezogenen Beurteilung dar. [3] [4]
- Unleidliches Verhalten: § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verlangt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens, die längere Zeit andauert oder sich häufig wiederholt und das nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß überschreitet. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten; ein Verschulden des Mieters ist grundsätzlich nicht erforderlich. [3] [4]
- Einzelfallbeurteilung: Ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche kann insbesondere bei Überschreitung des gesetzlichen Ermessensspielraums oder bei einer auffallenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung vorliegen. Beides erkannte der OGH hier nicht. [4]
- Störung des Hausfriedens: Die festgestellten langjährigen Beschimpfungen, das wiederholte nächtliche „Sturmläuten“, die dadurch verursachten Polizeieinsätze und die teilweise weitere Verschärfung des Verhaltens nach der Aufkündigung durften als Kündigungsgrund beurteilt werden. Die näher festgestellten Beschimpfungen waren nach Ansicht des OGH mit dem üblichen Umgangston in der Wohnanlage unvereinbar. [4]
- Wirkung gegenüber Mitmietern: Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens wirkt nach der vom OGH herangezogenen ständigen Rechtsprechung auch gegenüber dem anderen Mitmieter. Die für das Verhalten von Familienangehörigen, Mitbewohnern oder Gästen entwickelten Grundsätze zur Kenntnis und Einwirkungsmöglichkeit waren deshalb auf die hier bestehende Mitmieterschaft nicht in der von den Beklagten vertretenen Weise übertragbar. [4]
- Krankheit und Neuerungsverbot: Im Verfahren war lediglich ohne nähere Konkretisierung vorgebracht worden, der Zweitbeklagte halte sich krankheitsbedingt nur selten in der Wohnung auf und habe mit den Kündigungsgründen nichts zu tun. Das erst im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, seine Erkrankung habe für die Erstbeklagte eine ihr Verhalten rechtfertigende Belastungssituation geschaffen, verstieß gegen das Neuerungsverbot. [4]
- Zukunftsprognose: Bei Kündigungsgründen, die eine Zukunftsprognose erfordern, sind auch Umstände nach Zustellung der Aufkündigung zu berücksichtigen. Eine spätere Verhaltensänderung ist aber nur relevant, wenn daraus im Einzelfall geschlossen werden kann, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen ist. Allgemeingültige Anforderungen an eine positive Zukunftsprognose lassen sich nicht aufstellen. [4]
Ergebnis
Die Gesamtschau der festgestellten Vorfälle ließ nach Auffassung des OGH keine Überschreitung des den Vorinstanzen zustehenden Ermessensspielraums erkennen. Insbesondere war die Annahme vertretbar, dass weitere erhebliche Störungen der Hausbewohner nicht ausgeschlossen seien. [4]
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Einer weiteren Begründung bedurfte es nach § 510 Abs 3 ZPO nicht. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die mietrechtlichen Voraussetzungen der Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens und auf die zivilprozessualen Zulässigkeitsregeln für die außerordentliche Revision. [3] [1] [4]
- § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG: Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens bei einer qualifizierten Störung des friedlichen Zusammenlebens. [3] [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung einer Revision ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; eine vertretbare Einzelfallbeurteilung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. [1] [4]
- § 508a Abs 2 ZPO: Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1] [4]
- § 504 Abs 2 ZPO: Das erst im Revisionsverfahren erstattete Vorbringen zu einer krankheitsbedingten Belastungssituation wurde wegen des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt. [4]
- § 510 Abs 3 ZPO: Nach dieser Bestimmung konnte der OGH von einer weitergehenden Begründung absehen. [4]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies unter anderem auf RS0070303, RS0067678, RS0070321, RS0070243, RS0042984, RS0070371, RS0070374, RS0067607, RS0070282, RS0044752, RS0067534, RS0070340 und RS0042790 sowie auf 6 Ob 26/22z. [3] [4]
Spruch
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Beurteilung des festgestellten, über Jahre wiederholten Verhaltens als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG überschritt den Ermessensspielraum der Vorinstanzen nicht. Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund wirkt grundsätzlich auch gegenüber dem anderen Mitmieter.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1.1 Eine Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; vgl auch RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen (RS0070303 [T12, T14]; RS0070321). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verschulden des Mieters voraus (RS0070243).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sophie Wagner, MBL, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Unleidliches Verhalten setzt eine länger dauernde oder häufig wiederholte, das geduldete Ausmaß übersteigende Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus. [ris-rechtliche-beur as
- Bei der Beurteilung ist das Gesamtverhalten maßgeblich; Verschulden ist grundsätzlich nicht erforderlich.
- Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund wirkt nach der herangezogenen Rechtsprechung auch gegenüber dem anderen Mitmieter.
- Eine nachträgliche Verhaltensänderung ist nur erheblich, wenn weitere Wiederholungen im konkreten Fall ausgeschlossen werden können.
- Eine vertretbare Einzelfallbeurteilung begründet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.
Häufige Fragen
Wann liegt unleidliches Verhalten nach dem MRG vor?
Erforderlich ist eine länger fortgesetzte oder häufig wiederholte Störung des friedlichen Zusammenlebens, die das nach den Umständen des Einzelfalls üblicherweise geduldete Ausmaß übersteigt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
Muss den Mieter ein Verschulden treffen?
Nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung setzt der Kündigungsgrund grundsätzlich kein Verschulden des Mieters voraus.
Wirkt das unleidliche Verhalten eines Mitmieters auch gegen den anderen Mitmieter?
Nach der in dieser Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung wirkt der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund grundsätzlich auch gegenüber dem anderen Mitmieter.
Kann eine spätere Verhaltensbesserung die Aufkündigung beeinflussen?
Ja, jedoch nur, wenn die Umstände des Einzelfalls den Schluss erlauben, dass eine Wiederholung der bisherigen Störungen ausgeschlossen ist. Allgemeine Kriterien für eine positive Zukunftsprognose nennt der OGH nicht.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung erging als Beschluss über eine außerordentliche Revision; der OGH nahm keine neuerliche umfassende Tatsachenprüfung vor.
Die Aussagen zur Mitmieterwirkung und zur Zukunftsprognose sind als Wiedergabe der in dieser Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung zu verstehen.
Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und enthält keine Rechtsberatung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens bei intellektueller Beeinträchtigung – OGH 3 Ob 11
Der OGH bestätigt die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision in einem Verfahren über die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG. Maßgebしく
Zurückziehung der Revision vor der Entscheidung – OGH 5 Ob 86/26x
Der OGH nahm die Zurückziehung einer außerordentlichen Revision mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.
Maklerprovision bei verzögertem Kaufvertragsabschluss – OGH 5 Ob 42/26a
Der OGH bestätigt die Einzelfallbeurteilung zur verdienstlichen und adäquat kausalen Tätigkeit eines Immobilienmaklers. Ein dreijähriger Abstand zum Kaufvertragsabschluss
Keine Unterbrechung des Revisionsverfahrens wegen offener EuGH-Glücksspielverfahren – OGH
Der OGH lehnte eine Unterbrechung bis zu den EuGH-Verfahren C-898/24 und C-9/25 ab und wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.