RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob82/26h
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00082.26H.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000

Sachverhalt

Die beklagten Parteien waren seit 2012 Mitmieter einer Wohnung. Nach den Feststellungen beschimpfte die zeitweise alkoholisierte Erstbeklagte über mehrere Jahre zahlreiche Mitbewohner unvermittelt und heftig. Manche Betroffene wurden dadurch verängstigt. Außerdem läutete sie bei mehreren Bewohnern wiederholt, insbesondere nachts, „Sturm“, was mehrere Polizeieinsätze auslöste. [4]

Nach Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung wurde das Verhalten gegenüber einer Mitbewohnerin nicht besser, sondern sogar schlimmer und massiver. Gegenüber einer anderen Person waren hingegen eine bereits zuvor erfolgte persönliche Entschuldigung und eine Verbesserung des Verhaltens festgestellt worden. [4]

Die Beklagten machten in ihrer außerordentlichen Revision unter anderem geltend, dem inzwischen verstorbenen Zweitbeklagten seien keine eigenen Störungshandlungen vorzuwerfen. Wegen seiner schweren Erkrankung habe er außerdem keine tatsächliche Möglichkeit gehabt, auf das Verhalten der Erstbeklagten einzuwirken. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte zunächst die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens sowie die Maßstäbe für die revisionsgerichtliche Kontrolle einer einzelfallbezogenen Beurteilung dar. [3] [4]

Ergebnis

Die Gesamtschau der festgestellten Vorfälle ließ nach Auffassung des OGH keine Überschreitung des den Vorinstanzen zustehenden Ermessensspielraums erkennen. Insbesondere war die Annahme vertretbar, dass weitere erhebliche Störungen der Hausbewohner nicht ausgeschlossen seien. [4]

Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Einer weiteren Begründung bedurfte es nach § 510 Abs 3 ZPO nicht. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die mietrechtlichen Voraussetzungen der Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens und auf die zivilprozessualen Zulässigkeitsregeln für die außerordentliche Revision. [3] [1] [4]

Spruch

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Beurteilung des festgestellten, über Jahre wiederholten Verhaltens als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG überschritt den Ermessensspielraum der Vorinstanzen nicht. Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund wirkt grundsätzlich auch gegenüber dem anderen Mitmieter.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1 Eine Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; vgl auch RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen (RS0070303 [T12, T14]; RS0070321). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verschulden des Mieters voraus (RS0070243).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag.

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[3]

RIS-Kontext

Sophie Wagner, MBL, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1.

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[4]

RIS-Kontext

Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00082_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Unleidliches Verhalten setzt eine länger dauernde oder häufig wiederholte, das geduldete Ausmaß übersteigende Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus. [ris-rechtliche-beur as
  • Bei der Beurteilung ist das Gesamtverhalten maßgeblich; Verschulden ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund wirkt nach der herangezogenen Rechtsprechung auch gegenüber dem anderen Mitmieter.
  • Eine nachträgliche Verhaltensänderung ist nur erheblich, wenn weitere Wiederholungen im konkreten Fall ausgeschlossen werden können.
  • Eine vertretbare Einzelfallbeurteilung begründet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.

Häufige Fragen

Wann liegt unleidliches Verhalten nach dem MRG vor?

Erforderlich ist eine länger fortgesetzte oder häufig wiederholte Störung des friedlichen Zusammenlebens, die das nach den Umständen des Einzelfalls üblicherweise geduldete Ausmaß übersteigt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.

Muss den Mieter ein Verschulden treffen?

Nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung setzt der Kündigungsgrund grundsätzlich kein Verschulden des Mieters voraus.

Wirkt das unleidliche Verhalten eines Mitmieters auch gegen den anderen Mitmieter?

Nach der in dieser Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung wirkt der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund grundsätzlich auch gegenüber dem anderen Mitmieter.

Kann eine spätere Verhaltensbesserung die Aufkündigung beeinflussen?

Ja, jedoch nur, wenn die Umstände des Einzelfalls den Schluss erlauben, dass eine Wiederholung der bisherigen Störungen ausgeschlossen ist. Allgemeine Kriterien für eine positive Zukunftsprognose nennt der OGH nicht.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Beschluss über eine außerordentliche Revision; der OGH nahm keine neuerliche umfassende Tatsachenprüfung vor.

Die Aussagen zur Mitmieterwirkung und zur Zukunftsprognose sind als Wiedergabe der in dieser Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung zu verstehen.

Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und enthält keine Rechtsberatung.

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