RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8 Ob 142/25b
Entscheidungsdatum
2026-01-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000

Sachverhalt

In einer Erwachsenenschutzsache bestand für die betroffene Person bereits eine gerichtliche Erwachsenenvertretung mit aufgeteilten Wirkungsbereichen: Die Schwester war für behördliche und medizinische Angelegenheiten einschließlich Behandlungsverträgen bestellt; ein Rechtsanwalt war für vermögensbezogene Angelegenheiten und bestimmte Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Pflege- und Betreuungsbedarf zuständig. [2] [3]

Der als weiterer gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt regte an, seinen Wirkungsbereich unter anderem um die Vertretung in Gerichtsverfahren und vor Behörden sowie um die Organisation einer dauerhaften Wohnortänderung samt Abschluss von Heimverträgen zu erweitern. Das Erstgericht legte daraufhin die Wirkungsbereiche neu fest. [3]

Gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhob die Schwester ausdrücklich in Vertretung der betroffenen Person Rekurs. Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück, weil nach seiner Ansicht in dem über Antrag des Rechtsanwalts geführten Verfahren nur diesem die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren zukämen. [3]

Ausführungen des OGH

Die rechtliche Beurteilung des OGH konzentriert sich auf die Frage, ob die Zurückweisung des Rekurses mit der Begründung tragfähig war, nur der antragstellende Erwachsenenvertreter könne die betroffene Person im Erweiterungsverfahren vertreten. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH entschied nicht in der Sache über die erstgerichtliche Neufestlegung der Wirkungsbereiche, sondern beseitigte die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Normen der Entscheidung sind Bestimmungen des AußStrG zum Rechtsmittelverfahren und zum Erwachsenenschutzverfahren sowie der im Text erwähnte Bezug zur Mehrfachvertretung nach dem ABGB. [3] [3]

Spruch

Bei mehreren gerichtlichen Erwachsenenvertretern ist § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG nicht dahin auszulegen, dass nur der antragstellende Erwachsenenvertreter Rechtsbeistand im Verfahren ist. Die Zurückweisung des Rekurses der Schwester in Vertretung der betroffenen Person aus diesem Grund war daher nicht tragfähig.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Für die betroffene Person war zuletzt aufgrund des rechtskräftigen erstgerichtlichen Beschlusses vom 17. 5. 2024 deren Schwester gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in behördlichen und medizinischen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung bei Behandlungsverträgen und Rechtsanwalt Dr.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet. I. Zur Zulässigkeit: [9] Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RS0120565 [T12]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Sengstschmid als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E* F*, über den Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin W* F*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Georg Ganner, Rechtsanwalt in Innsbruck (weiterer gerichtlicher Erwachsenenvertreter: Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

M* S*, Rechtsanwalt in *) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH bejahte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Zurückweisung des Rekurses.
  • § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG ist bei mehreren gerichtlichen Erwachsenenvertretern nicht auf den antragstellenden Vertreter zu verengen.
  • Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht wurde aufgehoben.
  • Das Rekursgericht muss neuerlich entscheiden und darf den verwendeten Zurückweisungsgrund nicht heranziehen.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 8 Ob 142/25b?

Der OGH befasste sich mit der Frage, ob bei mehreren gerichtlichen Erwachsenenvertretern nur der antragstellende Erwachsenenvertreter die betroffene Person im Verfahren nach § 128 Abs 2 AußStrG vertreten kann.

Darf nur der antragstellende Erwachsenenvertreter Rekurs erheben?

Nach den im Entscheidungsauszug wiedergegebenen Ausführungen verneinte der OGH eine solche Beschränkung. Die Zurückweisung des Rekurses aus diesem Grund wurde aufgehoben.

Warum war der Revisionsrekurs zulässig?

Der OGH sah die erhebliche Rechtsfrage in der Auslegung des § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG bei Vorhandensein mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter.

Hat der OGH die erstgerichtliche Neufestlegung der Wirkungsbereiche selbst aufgehoben?

Nein. Der OGH hob die Zurückweisung auf und trug dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung ohne den verwendeten Zurückweisungsgrund auf.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltext war im Input gekürzt; die Darstellung beschränkt sich daher auf die sicher überlieferten Passagen und den Spruch.

Die inhaltliche Berechtigung des ursprünglichen Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss wird nicht bewertet, weil der OGH nach dem Auszug nur die Zurück‑

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