RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Erwachsenenschutzsache bestand für die betroffene Person bereits eine gerichtliche Erwachsenenvertretung mit aufgeteilten Wirkungsbereichen: Die Schwester war für behördliche und medizinische Angelegenheiten einschließlich Behandlungsverträgen bestellt; ein Rechtsanwalt war für vermögensbezogene Angelegenheiten und bestimmte Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Pflege- und Betreuungsbedarf zuständig. [2] [3]
Der als weiterer gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt regte an, seinen Wirkungsbereich unter anderem um die Vertretung in Gerichtsverfahren und vor Behörden sowie um die Organisation einer dauerhaften Wohnortänderung samt Abschluss von Heimverträgen zu erweitern. Das Erstgericht legte daraufhin die Wirkungsbereiche neu fest. [3]
Gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhob die Schwester ausdrücklich in Vertretung der betroffenen Person Rekurs. Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück, weil nach seiner Ansicht in dem über Antrag des Rechtsanwalts geführten Verfahren nur diesem die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren zukämen. [3]
Ausführungen des OGH
Die rechtliche Beurteilung des OGH konzentriert sich auf die Frage, ob die Zurückweisung des Rekurses mit der Begründung tragfähig war, nur der antragstellende Erwachsenenvertreter könne die betroffene Person im Erweiterungsverfahren vertreten. [3] [3]
- Zulässigkeit des Revisionsrekurses: Der OGH hielt den Revisionsrekurs für zulässig, weil nach § 62 Abs 1 AußStrG auch ein zurückweisender Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar ist und zur Auslegung des § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG bei mehreren gerichtlichen Erwachsenenvertretern keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorlag. [3] [3]
- Begrenzter Prüfungsgegenstand: Der OGH stellte klar, dass ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur die Überprüfung dieser Zurückweisung zum Gegenstand hat. Eine ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses lag daher außerhalb der Entscheidungskompetenz des OGH in diesem Verfahrensstadium. [3]
- Rechtsbeistand im Verfahren: Nach § 128 Abs 2 AußStrG können Verfahren über Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet werden; diesem kommen die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren nach § 119 AußStrG zu. Der OGH verwies darauf, dass diese Rechtsfolge ex lege eintritt und der Rechtsbeistand die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertritt. [3]
- Mehrere Erwachsenenvertreter: Der OGH verwarf die Annahme, § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG sei bei bereits bestehender Mehrfachvertretung nicht anwendbar. Gerade bei mehreren grundsätzlich vertretungstauglichen Personen bestehe kein Anlass, allein deshalb einen Dritten zum Rechtsbeistand zu bestellen. [3]
- Mehrere Vertreter im Verfahren: Der OGH betonte, dass mehrere vertretungsbefugte Vertreter in gerichtlichen Verfahren dem österreichischen Recht nicht fremd sind. Er verwies unter anderem auf Verfahren nach dem UbG und HeimAufG sowie auf § 116a AußStrG, wonach bei abweichenden Anträgen alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen sind. [3]
- Keine Beschränkung auf den Antragsteller: Die Wendung „Diesem“ in § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG ist nach den Ausführungen des OGH nicht dahin zu verstehen, dass nur jener gerichtliche Erwachsenenvertreter Rechtsbeistand im Verfahren ist, der den Antrag nach § 128 Abs 2 Satz 1 AußStrG gestellt hat. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichts, wonach der von der Schwester im Namen der betroffenen Person erhobene Rekurs schon deshalb unzulässig sei, wurde nicht geteilt. [3]
Ergebnis
Der OGH entschied nicht in der Sache über die erstgerichtliche Neufestlegung der Wirkungsbereiche, sondern beseitigte die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht. [1] [3]
- Aufhebung: Dem Revisionsrekurs wurde Folge gegeben; der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde aufgehoben. [1] [3]
- Neuerliche Entscheidung: Dem Rekursgericht wurde die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. [1] [3]
- Kosten: Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wurde abgewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Normen der Entscheidung sind Bestimmungen des AußStrG zum Rechtsmittelverfahren und zum Erwachsenenschutzverfahren sowie der im Text erwähnte Bezug zur Mehrfachvertretung nach dem ABGB. [3] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse bei erheblicher Rechtsfrage, auch bei Zurückweisung eines Rekurses. [3] [3]
- § 128 Abs 2 AußStrG: Verfahren über Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung; Stellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters als Rechtsbeistand im Verfahren. [3]
- § 119 AußStrG: Aufgaben des Rechtsbeistands im Erwachsenenschutzverfahren. [3]
- § 116a AußStrG: Berücksichtigung von Verfahrenshandlungen und Anträgen der betroffenen Person sowie ihres Vertreters in Erwachsenenschutzverfahren. [3]
- § 243 Abs 3 ABGB: Mehrere Erwachsenenvertreter mit verschiedenen Wirkungsbereichen werden im Zusammenhang mit der Auslegungsfrage angesprochen. [3]
Spruch
Bei mehreren gerichtlichen Erwachsenenvertretern ist § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG nicht dahin auszulegen, dass nur der antragstellende Erwachsenenvertreter Rechtsbeistand im Verfahren ist. Die Zurückweisung des Rekurses der Schwester in Vertretung der betroffenen Person aus diesem Grund war daher nicht tragfähig.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Für die betroffene Person war zuletzt aufgrund des rechtskräftigen erstgerichtlichen Beschlusses vom 17. 5. 2024 deren Schwester gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in behördlichen und medizinischen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung bei Behandlungsverträgen und Rechtsanwalt Dr.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet. I. Zur Zulässigkeit: [9] Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RS0120565 [T12]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Sengstschmid als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E* F*, über den Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin W* F*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Georg Ganner, Rechtsanwalt in Innsbruck (weiterer gerichtlicher Erwachsenenvertreter: Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
M* S*, Rechtsanwalt in *) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH bejahte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Zurückweisung des Rekurses.
- § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG ist bei mehreren gerichtlichen Erwachsenenvertretern nicht auf den antragstellenden Vertreter zu verengen.
- Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht wurde aufgehoben.
- Das Rekursgericht muss neuerlich entscheiden und darf den verwendeten Zurückweisungsgrund nicht heranziehen.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 8 Ob 142/25b?
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob bei mehreren gerichtlichen Erwachsenenvertretern nur der antragstellende Erwachsenenvertreter die betroffene Person im Verfahren nach § 128 Abs 2 AußStrG vertreten kann.
Darf nur der antragstellende Erwachsenenvertreter Rekurs erheben?
Nach den im Entscheidungsauszug wiedergegebenen Ausführungen verneinte der OGH eine solche Beschränkung. Die Zurückweisung des Rekurses aus diesem Grund wurde aufgehoben.
Warum war der Revisionsrekurs zulässig?
Der OGH sah die erhebliche Rechtsfrage in der Auslegung des § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG bei Vorhandensein mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter.
Hat der OGH die erstgerichtliche Neufestlegung der Wirkungsbereiche selbst aufgehoben?
Nein. Der OGH hob die Zurückweisung auf und trug dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung ohne den verwendeten Zurückweisungsgrund auf.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Volltext war im Input gekürzt; die Darstellung beschränkt sich daher auf die sicher überlieferten Passagen und den Spruch.
Die inhaltliche Berechtigung des ursprünglichen Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss wird nicht bewertet, weil der OGH nach dem Auszug nur die Zurück‑
Die Zusammenfassung dient der Rechtsprechungsrecherche und stellt keine Rechtsberatung dar.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Delegierungsantrag ohne Nennung des Zielgerichts – OGH 14 Ns 59/26a
Der OGH wies zu 14 Ns 59/26a einen Delegierungsantrag ab, weil kein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien genannt worden war.
Abtretung an den VwGH und Rechtskraft: Keine erhebliche Rechtsfrage – OGH 6 Ob 103/26d
Der OGH wies die außerordentliche Revision in einem Räumungsverfahren zurück. Der bloße Hinweis auf die Abtretung einer Beschwerde vom VfGH an den VwGH zeigte keine erhe
Mängel einer Betriebsliegenschaft beim Share-Deal – OGH 6 Ob 25/26h
Der OGH behandelt bei einem Share-Deal die Relevanz von Mängeln einer Betriebsliegenschaft, die Auslegung des Vertrags und eine vereinbarte Offenlegungspflicht. Die außer
Berichtigung einer Kostenentscheidung wegen Umsatzsteuer – OGH 6 Ob 47/26v
Der OGH berichtigte zu 6 Ob 47/26v die Kostenentscheidung seines Beschlusses vom 22. April 2026. Die Erstantragsgegnerin muss 833,96 EUR für die RevisionsrekursbeantwortA