RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagende Partei Stadt Wien – Wiener Wohnen führte gegen die beklagte Mieterin ein Verfahren wegen Aufkündigung. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab, erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu. [2] [2] [3]
Nach den Feststellungen hatte die Beklagte eine im selben Haus wohnende Hausbesorgerin über viele Monate drei- bis viermal wöchentlich vielfach derb beschimpft. Einmal erzwang sie sich durch Stoßen und Beiseiteschieben der Hausbesorgerin Zutritt zu deren Dienstwohnung. Zudem erhob sie mehrfach schwere Vorwürfe gegen die Hausbesorgerin, auch gegenüber anderen Hausbewohnern. [3]
In dritter Instanz stellte die Beklagte nicht mehr in Zweifel, dass dieses Verhalten grundsätzlich als unleidlich zu qualifizieren war. Gegenstand ihrer außerordentlichen Revision war insbesondere die Beurteilung im Zusammenhang mit ihrer festgestellten leichten intellektuellen Beeinträchtigung. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Dies verneinte er. [3] [1]
- Unleidliches Verhalten: Eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus. Diese muss regelmäßig längere Zeit andauern oder sich häufig wiederholen und nach ihrer Art das unter den konkreten Verhältnissen erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß überschreiten. [3]
- Gesamtverhalten: Für die Beurteilung ist grundsätzlich das Gesamtverhalten der gekündigten Person maßgeblich. Ob ein konkretes Verhalten als unleidlich einzustufen ist, bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls. [3]
- Fehlendes Verschulden: Der Kündigungsgrund setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus. Entscheidend ist, ob das objektiv hervortretende Verhalten grob ungehörig ist und den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Dies kann auch gelten, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist. [3]
- Psychische Beeinträchtigung: Eine psychische Beeinträchtigung ist nach den Ausführungen des OGH kein genereller Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geistig behinderten Person ist allerdings nicht unter allen Umständen nach demselben Maßstab zu beurteilen wie jenes einer zurechnungsfähigen Person. [3]
- Interessenabwägung: Bei einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensqualität der Mitbewohner ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist an das Verhalten der beeinträchtigten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Diese Abwägung ist typischerweise eine Einzelfallbeurteilung und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. [3]
- Keine Fehlbeurteilung: Selbst wenn die festgestellte leichte intellektuelle Beeinträchtigung als geistige Erkrankung gewertet würde, erkannte der OGH in der vom Berufungsgericht zulasten der Beklagten vorgenommenen Interessenabwägung keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und dem Räumungsbegehren stattgegeben hatte, bestehen. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens im Mietrecht sowie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [1] [3]
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG: Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens, insbesondere bei einer das friedliche Zusammenleben übersteigenden Störung. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung der Revision ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Eine typische Einzelfallbeurteilung erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Verfahrensrechtliche Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
- RIS-Rechtssätze: Der OGH verwies insbesondere auf RS0070303, RS0067678, RS0067519, RS0042984, RS0070243 und RS0067733. [3]
Spruch
Eine psychische oder intellektuelle Beeinträchtigung schließt den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nicht aus. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zwar ein weniger strenger Maßstab anzulegen; eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts lag hier jedoch nicht vor. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00112_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung des Urteils des Erstgerichts die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00112_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. [3] 1.1. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die in der Regel durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; RS0067678).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00112_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00112_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien - Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00112_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00112_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Wiederholte grobe Beschimpfungen und ein körperliches Beiseiteschieben können als unleidliches Verhalten im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 MRG beurteilt werden.
- Der Kündigungsgrund setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus.
- Bei einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ist im Rahmen der Interessenabwägung ein weniger strenger Maßstab anzulegen.
- Auch beeinträchtigte Personen müssen nicht jedes die Lebensqualität der Mitbewohner gravierend belastende Verhalten hinnehmen lassen.
- Die konkrete Interessenabwägung ist regelmäßig eine Einzelfallfrage und eröffnet daher nicht ohne Weiteres eine außerordentliche Revision.
Häufige Fragen
Was gilt nach dem OGH als unleidliches Verhalten eines Mieters?
Erforderlich ist eine Störung des friedlichen Zusammenlebens, die regelmäßig länger andauert oder häufig wiederholt wird und das unter den konkreten Umständen üblicherweise geduldete Ausmaß überschreitet.
Verhindert eine psychische Beeinträchtigung die Kündigung?
Nicht automatisch. Nach dem OGH ist eine Interessenabwägung erforderlich, bei der an das Verhalten der beeinträchtigten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.
Muss den Mieter am unleidlichen Verhalten ein Verschulden treffen?
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung regelmäßig kein Verschulden voraus. Maßgeblich ist grundsätzlich das objektiv hervortretende Verhalten.
Warum wies der OGH die außerordentliche Revision zurück?
Die Beklagte zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH sah insbesondere in der Interessenabwägung des Berufungsgerichts keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Quelle und Hinweis
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Die beklagte Partei wird entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nicht namentlich bezeichnet.
Die Entscheidung erging im außerordentlichen Revisionsverfahren; der OGH nahm keine neuerliche Tatsachenprüfung vor.
Die Aussagen zur psychischen beziehungsweise geistigen Beeinträchtigung werden nur in dem vom OGH dargestellten Zusammenhang wiedergegeben.
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