Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Klimarat

. (1) Zur fachlichen Beratung der Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten (), der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik wird ein Klimarat eingerichtet. Der Klimarat besteht aus dem Klimarat – Wissenschaft (Advisory Board) (), dem Klimarat – Stadt (City Board) () und dem Klimarat – Gesellschaft (Sounding Board) (). Der Klimarat ist in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Die Mitglieder des Klimarates werden von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder des Klimarates können aus wichtigem Grund abberufen werden. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger bestellt, erlischt deren bzw. dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.

(3) Der Klimarat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte haben das Recht, an den Sitzungen des Klimarates teilzunehmen.