Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Klimarat – Wissenschaft („Advisory Board“)

. (1) Der Klimarat – Wissenschaft besteht aus bis zu acht, mindestens jedoch sechs Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Fachexpertinnen und Fachexperten, die hohe Kompetenzen in Themenbereichen, die für den Klimaschutz oder für die Klimaanpassung oder für die Kreislaufwirtschaft relevant sind, aufweisen. Bei der Zusammensetzung ist eine möglichst ausgewogene Verteilung der Fachkompetenzen, der Ausbildungshintergründe, der internationalen Erfahrung und der Geschlechter zu berücksichtigen.

(2) Der Klimarat – Wissenschaft kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik eine Empfehlung an die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten () abgeben. Der Klimarat – Wissenschaft kann im Zuge der Erstellung eines Sofortprogramms () und zur Fortschreibung des Klimafahrplans () eine Stellungnahme abgeben.

(3) Die Geschäftsordnung des Klimarates – Wissenschaft wird vom Magistrat der Stadt Wien erlassen. Diese hat insbesondere die Einberufung, die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln.