Klimarat – Stadt („City Board“)
. (1) Der Klimarat – Stadt besteht aus bis zu 17, mindestens jedoch zwölf Mitgliedern, davon bis zu zehn Mitglieder aus der Stadtverwaltung und bis zu sieben Vertreterinnen und Vertreter der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien, die die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder amtsführende Stadträtinnen und Stadträte stellen. Jedenfalls sind Vertreterinnen und Vertreter des Magistrates der Stadt Wien, die mit den Aufgaben der Koordinierung der Klimaangelegenheiten, des Umweltschutzes, des Finanzwesens, der Stadtentwicklung und Stadtplanung, Mobilität und der Energieraumplanung betraut sind, sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien befindlichen Unternehmens, das im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist, zu bestellen.
(2) Der Klimarat – Stadt kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik eine Stellungnahme an den Klimarat – Wissenschaft (Advisory Board) () abgeben.
(3) Die Geschäftsordnung des Klimarates – Stadt wird vom Magistrat der Stadt Wien erlassen. Diese hat insbesondere die Einberufung, die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln.
