Klimarat – Gesellschaft („Sounding Board“)
. (1) Der Klimarat – Gesellschaft soll die zivilgesellschaftliche Repräsentanz sicherstellen. Dem Klimarat – Gesellschaft gehören bis zu 24, mindestens jedoch 17 Mitglieder an.
(2) Der Klimarat – Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
1. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien, die nicht die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder amtsführende Stadträtinnen und Stadträte stellen,
2. je bis zu einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, die von der Arbeiterkammer Wien, der Wirtschaftskammer Wien, der Landwirtschaftskammer Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden können,
3. bis zu vier Personen aus den Fachbereichen Klimaschutz, Umweltschutz, Mobilität oder Energie, die von den für diese Fachbereiche zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsendet werden können,
4. bis zu vier Vertreterinnen und Vertretern von anerkannten Umweltorganisationen, die gemäß des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind,
5. bis zu fünf Vertreterinnen und Vertretern aus der Wirtschaft,
6. bis zu fünf Vertreterinnen und Vertretern aus der Zivilgesellschaft.
(3) Der Klimarat – Gesellschaft kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik eine Stellungnahme an den Klimarat – Wissenschaft (Advisory Board) () abgeben.
(4) Die Geschäftsordnung des Klimarates – Gesellschaft wird vom Magistrat der Stadt Wien erlassen. Diese hat insbesondere die Einberufung, die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln.
