2. Abschnitt
Governance
Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten
. (1) Es wird eine Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten eingerichtet.
(2) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten setzt sich zusammen aus der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten, beruft die Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein und leitet diese.
(4) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten hat die Umsetzung des Klimafahrplans () und die Berücksichtigung der Vorgaben des Klimabudgets () regelmäßig zu evaluieren.
(5) Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 4 sind ehestmöglich zu veröffentlichen und bei der Fortschreibung des Klimafahrplans () zu berücksichtigen.
(6) Wird in den Ergebnissen der Evaluierung gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ziele des Klimafahrplans () mit den geplanten Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden, hat die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten ehestmöglich ein Sofortprogramm mit verstärkten Maßnahmen zur Zielerreichung zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Maßnahmen des Sofortprogramms sind bei der Fortschreibung des Klimafahrplans gemäß und der Festlegung von Klimazielen durch Zuordnung von Verantwortungen für die jeweiligen Geschäftsgruppen des Magistrats gemäß zu berücksichtigen.
(7) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten kann sich eine Geschäftsordnung geben.
