Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten

. (1) Der Magistrat der Stadt Wien hat eine Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten einzurichten.

(2) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat den Gemeinderat bei der Fortschreibung des Klimafahrplans () zu unterstützen. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten bei der Erstellung eines Sofortprogramms (), der Evaluierung der Umsetzung des Klimafahrplans () und der Evaluierung der Berücksichtigung der Vorgaben des Klimabudgets () zu unterstützen.

(3) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten ist die Ansprechstelle für den Klimarat in organisatorischen Angelegenheiten. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Klimarates zu erstellen und zu veröffentlichen.

(4) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat jährlich den aktuellen Stand der Erreichung des Ziels gemäß zu veröffentlichen.