Klimaneutralität 2040
. (1) Die Bundeshauptstadt Wien bekennt sich zu dem Ziel, dass Österreich in Einklang mit den Vorgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016 und der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, bis zum Jahr 2040 klimaneutral wird.
(2) Im Einklang mit Abs. 1 strebt die Bundeshauptstadt Wien im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenzen an, bis 2040 klimaneutral zu sein.
