Klimabudget
. (1) Der Magistrat hat zur Erreichung der Zielsetzungen des Klimafahrplans () bereits bestehende und geplante klimarelevante Maßnahmen nach Klimakriterien, insbesondere den Treibhausgasemissionen, zu bewerten und durch eine Zuordnung von Verantwortungen für die jeweiligen Geschäftsgruppen des Magistrats entsprechende Klimaziele festzulegen.
(2) Zur Erreichung der Klimaziele der jeweiligen Geschäftsgruppen gemäß Abs. 1 und für die Umsetzung des Sofortprogramms gemäß ist unter Einhaltung der budgetären Rahmenbedingungen eine entsprechende Priorisierung der vorhandenen Budgetmittel bzw. Allokation der vorhandenen Ressourcen laufend vorzunehmen.
