3. Abschnitt
Instrumente und Maßnahmen
Klimafahrplan
. (1) Der Gemeinderat hat den Wiener Klimafahrplan, der vom Gemeinderat in der 20. Sitzung der 21. Wahlperiode des Gemeinderats am 23. Februar 2022 beschlossen wurde, mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und die Fortschreibung zu veröffentlichen. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat mit der Vorbereitung des Entwurfs der Fortschreibung des Klimafahrplans () zumindest zwölf Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren zu beginnen.
(2) Der Klimafahrplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. Vorgaben und Ziele für den Klimaschutz, insbesondere einen Zielpfad zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, gegliedert nach Sektoren und mit Zwischenzielen,
2. Vorgaben und Ziele für die Klimaanpassung,
3. Vorgaben und Ziele für die Kreislaufwirtschaft,
4. wesentliche Maßnahmenbündel und Hebel für die Erreichung der Ziele gemäß Z 1 und 2 und
5. relevante Steuerungsstrukturen und Instrumente.
