Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

(2) Der erster Satz und der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Der , der , der , der , 3 und 6, der , der , der und 5, der , der , der , der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der , der , der , der und der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, , , die Überschrift zu , , , , die Überschrift zu , , die Überschrift zu , , und 3, , die Überschrift zu , , und 2, die Überschrift zu , , , , , die Überschrift zu , , die Überschrift zu , , die Überschrift zu , , , , die Überschrift zu , , die Überschrift zu § 19, § 19, , die Überschrift zu sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft. § 16 und § 19 treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.