Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kirchliche Heime

. Sofern der Studentenheimbetreiber eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren Einrichtungen ist, gelten sowie die bis 12 mit der Maßgabe, dass dadurch nicht in die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte eingegriffen wird.