Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gastvertrag

. (1) Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß sind. Die Vertragsdauer ist längstens bis zum Ablauf des Studentenheimjahres zu beschränken. Für Gastverträge kann auch von gemeinnützigen Studentenheimbetreibern ein höheres Benützungsentgelt, als in vorgesehen, festgesetzt werden.

(2) Personen, die das Studentenheim aufgrund eines Gastvertrages bewohnen, haben jedenfalls die in bis 4 genannten Rechte.