Studierende
. (1) Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß abgeschlossen haben.
