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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2005

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

LGBl. Nr. 43/2026 (XIX. GPStLT RV EZ 1165/1 AB EZ 1165/4) [CELEX-Nr.: 32011L0036, 32024L1712, 32024L1385]

1. Abschnitt

Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen

Ziel

Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt () durch einen nahen Angehörigen im Sinne des , RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus-gesetzt sind.

Umfang der Hilfe

Die Hilfe umfasst

1. die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten und Verpflegung,

2. die Gewährung von fachgerechter Beratung und Betreuung, die zur Bewältigung der Gewalterfahrung erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Hilfe

(1) Anspruch auf Hilfe haben die in genannten Personen, wenn sie

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben,

2. akuter physischer, psychischer oder sexueller -Gewalt von nahen Angehörigen ausgesetzt sind,

3. zur Bewältigung der Gewaltsituation und zu ihrem Schutz einen Aufenthalt in einer sicheren Umgebung anstreben und

4. Hilfe in einer Einrichtung in Anspruch nehmen, mit der das Land eine Vereinbarung gemäß abgeschlossen hat oder welche das Land selbst -anbietet.

(2) Die Leitung der Frauenschutzeinrichtung hat die Landesregierung innerhalb von drei Tagen von der Aufnahme zu verständigen. Die Verständigung hat jedenfalls den Namen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Aufgenommenen und die Gründe der Aufnahme zu enthalten. Wenn die Landesregierung innerhalb von 14 Tagen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, werden ab Verständigung der Frauenschutzeinrichtung keine Tagsätze mehr bezahlt.

(3) Bei der Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 glaubhaft zu machen.

Dauer der Hilfeleistung

(1) Die Hilfe ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts, längstens jedoch für zwei Monate zu gewähren.

(2) Bestehen die Voraussetzungen nach nach Ablauf von zwei Monaten weiter, ist auf Antrag eine Verlängerung der Hilfeleistung für zwei weitere Monate zu bewilligen.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auf Antrag eine weitere Verlängerung der Hilfeleistung um bis zu zwei Monate bewilligt werden.

(4) Der Antrag auf Verlängerung gemäß Abs. 2 und 3 ist längstens zwei Wochen vor Fristablauf bei der Landesregierung einzubringen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung werden die Kosten gemäß getragen.

(4a) (Anm.: entfallen)

(5) Die Frauenschutzeinrichtung ist verpflichtet, dem Land unverzüglich den Tag der Beendigung des Aufenthalts mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020

Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Verrechnung und Auszahlung

Die Abgeltung der Kosten für die Hilfeleistung gemäß werden vom Land in Form von Tagsätzen der Frauenschutzeinrichtung überwiesen.

Festlegung der Leistungsentgelte

Die Landesregierung hat für die Kosten der Leistungen gemäß durch Verordnung Tagsätze festzu-legen. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb der Frauenschutzeinrichtung und die Erbringung der Leistungen durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gedeckt werden können.

Träger der Hilfe

Träger der Hilfe ist das Land.

Kostentragung der Frauenschutzeinrichtungen

Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

2. Abschnitt

Hilfe in Kinderschutzeinrichtungen

Gewaltschutz

(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch

1. entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

2. Information,

3. qualifizierte Beratung.

(2) Ebenso sollen die erforderlichen Leistungen angeboten werden, die dem Schutz und der Hilfe Minderjähriger in Notsituationen vor, bei und nach psychischer oder physischer, insbesondere sexueller, Gewalt dienen.

(3) Für Aufgaben des Gewaltschutzes sollen entsprechend spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen herangezogen werden.

(4) Eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Kinderschutzeinrichtungen ist mit dem Ziel anzu-streben, Opfern und Betroffenen von Gewalt, insbesondere Minderjährigen, eine unmittelbare, unentgeltliche und anonyme Hilfe zu ermöglichen. Ebenso soll damit zu einer nachhaltigen Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung im Umgang mit Gewalt bei-getragen werden.

Kostentragung der Kinderschutzeinrichtungen

Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemeinden getragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023

3. Abschnitt

Täterbezogene Intervention

Gewaltschutz durch täterbezogene Intervention

(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch

1. entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

2. Information,

3. qualifizierte Beratung.

(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.

(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie täterbezogene Intervention

Inhalt der Vereinbarungen

(1) Die nach diesem Gesetz abzuschließenden Vereinbarungen haben unter Berücksichtigung des Bedarfs insbesondere zu regeln:

1. die zu erbringenden Leistungen,

2. die personellen, fachlichen und sachlichen Mindest-erfordernisse für die genannten Einrichtungen,

3. die Kooperation mit anderen Einrichtungen, sofern es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich ist,

4. die Verrechnung und

5. die Evaluierungs- und Kontrollmaßnahmen.

(2) Die Kündigung der Vereinbarungen ist bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder bei Verletzung der Vereinbarung jederzeit möglich. In allen anderen Fällen ist, sofern in der Vereinbarung keine Regelung getroffen wird, die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich.

Datenverarbeitung

(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über

1. den Auslastungsgrad,

2. die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres,

3. die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung,

4. die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Kontrolle

Die Landesregierung ist berechtigt zu kontrollieren, ob die an die Einrichtungen überwiesenen Mittel widmungsgemäß verwendet wurden. Die Träger der Einrichtungen und die gemäß dem 1. Abschnitt anspruchsberechtigten Frauen sind verpflichtet, der Landes-regierung die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. L 101 vom 15. April 2011, S. 1;

2. Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. L 2024/1712 vom 24. Juni 2024;

3. Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. L 2024/1385 vom 24. Mai 2025.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2005, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten die Überschrift zu und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten

1. Abs. 2 mit 8. April 2020 in Kraft;

2. mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 3 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten und mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 43/2026

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.