3. Abschnitt
Täterbezogene Intervention
Gewaltschutz durch täterbezogene Intervention
(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
1. entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
2. Information,
3. qualifizierte Beratung.
(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.
(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.
