Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschwiegenheitspflicht

Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.