Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.