1. Abschnitt
Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen
Ziel
Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt () durch einen nahen Angehörigen im Sinne des § 382b Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus-gesetzt sind.
