Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Organe; Stellvertretung

(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages, die von ihm einberufen werden. Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 3 Vorgesetzter aller Organe, mit Ausnahme des Landesfeuerwehrkommandanten, aller Hilfsorgane und Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes sowie aller diesen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen und in dieser Funktion an die Anordnungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Landesfeuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant kann zu seiner Unterstützung aus dem Kreise der Bereichsfeuerwehrkommandanten Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach geforderten Prüfungen nachzuweisen haben. Sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Landesfeuerwehrausschuss aus.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf den Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den dienstältesten Bereichsfeuerwehrkommandanten über; bei gleichem Dienstalter auf den älteren.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss und dessen Mitglieder haben den Landesfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:

1. Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,

2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,

3. Genehmigung der im Jahresvoranschlagsentwurf nicht vorgesehenen Ausgaben und Umwidmungen bis zu einem im Voranschlag festzulegenden Höchstbetrag,

4. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes für den übertragenen und eigenen Wirkungsbereich,

5. Vorbereitung der Tagesordnung für den Landesfeuerwehrtag,

6. Erlassung der Ausbildungsvorschriften gemäß ,

7. Erlassung von Richtlinien für die Feuerwehren in der Steiermark,

8. Beschlussfassung über Vorschläge an die Steiermärkische Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen,

9. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das steirische Feuerwehrwesen außerordentliche und hervorragende Verdienste erworben haben, wobei für letztere die Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr keine Voraussetzung darstellt,

10. Beschlussfassung über die Entsendung der Delegierten zum Bundesfeuerwehrtag,

11. Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen der Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes,

12. Beschlussfassung über die Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Katastrophenhilfsdienst-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können,

13. Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule.

(5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die:

1. Erlassung der Dienstordnung gemäß sowie der Wahlordnung gemäß ,

2. Entgegennahme der Jahresberichte des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrfinanzreferenten,

3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

4. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss,

5. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses sein dürfen,

6. Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge des Landesfeuerwehrausschusses,

7. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ().

(6) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters gemäß bis 29 und vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 79/2026