Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder ein von diesem Beauftragter.
(2) Wahlberechtigt sind der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Delegierten der Bereichsfeuerwehrverbände, ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren, ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen sowie ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.
(3) Das passive Wahlrecht haben der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit insgesamt mindestens fünf Jahren die Funktion des Bereichsfeuerwehrkommandanten und/oder des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
