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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 13/2012

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil Allgemeines

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

Aufgaben der Feuerwehren

Einsatzleitung

Auslandseinsätze

Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens

2. Teil Feuerwehren

1. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren

Bildung, Vereinigung und Auflösung

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr; Stellvertretung

1a. Abschnitt Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

Bildung und Auflösung

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule

Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule; Stellvertretung

Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

Bildungs- und Forschungsbeirat

2. Abschnitt Berufsfeuerwehren

Bildung und Auflösung

3. Abschnitt Betriebsfeuerwehren

Bildung und Auflösung

Mitgliedschaft

Organe der Betriebsfeuerwehr

Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung

Vertreter der Betriebsfeuerwehren

3. Teil Feuerwehrverbände

1. Abschnitt Bereichsfeuerwehrverbände

Einrichtung der Bereichsfeuerwehrverbände

Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände

Organe der Bereichsfeuerwehrverbände

Aufgaben der Organe; Stellvertretung

Delegierte und Ersatzdelegierte der Bereichsfeuerwehrverbände

2. Abschnitt Landesfeuerwehrverband

Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

Organe des Landesfeuerwehrverbandes

Aufgaben der Organe; Stellvertretung

Anhörungsrecht

4. Teil Wahlen

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

Wahlversammlung

Wahlperiode

und Durchführung der Wahl

Funktionsperiode

Wahlanfechtung

Wahlordnung

2. Abschnitt Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter

Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

5. Teil Ausbildung

Ausbildung

6. Teil Kosten

Kosten der Feuerwehren

Kosten der Feuerwehrverbände

Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten

Berechnung der Kosten und Tarifordnung

Entschädigung

Funktionsgebühren und Aufwandsersatz

7. Teil Aufsicht

Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände

Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände

8. Teil Schlussbestimmungen

§ 43 (entfallen)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule

Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände

Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes

Verweise

Strafbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten von Novellen

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 68/2023, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 79/2026

1. Teil

Allgemeines

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

Aufgaben der Feuerwehren

(1) Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist:

1. Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012

2. Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.

3. Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen sind;

4. Auslandseinsätze nach Maßgabe des .

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1. die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder;

2. die Durchführung von Übungen;

3. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;

4. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;

5. die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.

(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.

(5) Den Feuerwehrmitgliedern obliegt die Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der Feuerwehren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023

Einsatzleitung

(1) Einsatzleiter ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant oder sein Vertreter im Sinne des , in Betrieben der Betriebsfeuerwehrkommandant. Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat der Feuerwehrkommandant der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen.

(2) Der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant, der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant oder der Landesfeuerwehrkommandant sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiter.

(3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst-Einheiten () ist der örtlich zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant Einsatzleiter. Der Landesfeuerwehrkommandant ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Auslandseinsätze

(1) Auslandseinsätze sind Einsätze im Ausland:

1. im Rahmen taktischer Einheiten oder von Einheiten, die zusammen mit Einheiten anderer Bundesländer eine taktische Einheit bilden;

2. im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus;

3. auf Grund internationaler Kooperationen;

4. auf Grund sonstiger Initiativen, insbesondere des Bürgermeisters oder des Feuerwehrkommandanten.

(2) Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Abs. 1.

(3) Auslandseinsätze sind zulässig, soweit ihre Finanzierung gesichert ist.

(4) Zur Entsendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur der Landesfeuerwehrkommandant nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.

(5) Durch den Auslandseinsatz darf die Einsatzbereitschaft derjenigen Feuerwehr, der das Feuerwehrmitglied angehört, nicht gefährdet werden. Jedes Feuerwehrmitglied hat vor Antritt eines Auslandseinsatzes die Zustimmung des Feuerwehrkommandanten einzuholen. Davon ausgenommen sind Feuerwehrmitglieder, die im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus als Experten eingemeldet sind und in dieser Funktion durch die EU-Kommission in Auslandseinsätze entsandt werden.

(6) Bei Auslandseinsätzen ist das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehren zulässig, sofern dadurch die Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehr nicht gefährdet wird und der Eigentümer der Gerätschaften und Ausrüstungen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zustimmt. Gerätschaften und Ausrüstungen, die ausdrücklich für überörtliche Aufgaben vorgesehen sind (z. B. Stützpunktfahrzeuge), dürfen nur dann für Auslandseinsätze verwendet werden, wenn zusätzlich die Zustimmung des zuständigen Bereichsfeuerwehrkommandanten eingeholt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023, LGBl. Nr. 79/2026

Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens

(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben Rot – Weiß – Rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45° trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung erfolgt in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage. Der Landesfeuerwehrverband Steiermark, die Bereichsfeuerwehrverbände und die Feuerwehren sind berechtigt, dieses Korpsabzeichen für Feuerwehrzwecke zu verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark und die Bereichsfeuerwehrverbände sind zur Führung des Landeswappens berechtigt.

2. Teil

Feuerwehren

1. Abschnitt

Freiwillige Feuerwehren

Bildung, Vereinigung und Auflösung

(1) Der Bürgermeister hat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch öffentliche Kundmachung im Gemeindegebiet gemeldete Personen, die zum aktiven Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzurufen.

(2) Haben mindestens 20 geeignete Personen ihre Bereitschaft schriftlich erklärt, ist vom Bürgermeister eine konstituierende Versammlung einzuberufen, in der er den Vorsitz führt. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Einberufenen anwesend ist. Für den Beschluss auf Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Einberufenen erforderlich; der Beschluss hat sich auch auf den Namen, Sitz und örtlichen Wirkungsbereich der Feuerwehr zu erstrecken. Der Bürgermeister hat die Bildung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Bestehende Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt.

(4) Zwei oder mehrere Freiwillige Feuerwehren in einer Gemeinde können sich aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Wehrversammlungen zu einer neuen Freiwilligen Feuerwehr vereinigen. Der Bürgermeister hat die Vereinigung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

(5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über Beschluss der Wehrversammlung auflösen. Für einen solchen Beschluss sind die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben sind.

(7) Im Fall einer Auflösung nach Abs. 5 oder Abs. 6 geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Feuerpolizei und des Katastrophenschutzes auf die zuständige politische Gemeinde über.

(8) Vor Bildung, Vereinigung oder Auflösung von Freiwilligen Feuerwehren ist der Bereichsfeuerwehrkommandant anzuhören.

(9) Der Bürgermeister hat der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung (Abs. 2), Vereinigung (Abs. 4), die Auflösung (Abs. 5 und 6) und den Mannschaftsstand einer neu gebildeten oder vereinigten Freiwilligen Feuerwehr sowie die Namen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Arten der Mitgliedschaft:

1. Aktive Mitglieder,

2. Feuerwehrjugend,

3. Mitglieder außer Dienst,

4. Ehrenmitglieder.

(2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß , Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser Leistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Zweitfeuerwehr gleichgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit dem Bereichsfeuerwehrkommandanten.

(7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 79/2026

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

1. der Feuerwehrkommandant,

2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,

3. der Feuerwehrausschuss,

4. die Wehrversammlung,

5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Feuerwehrkommandant,

2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,

4. der Kassier,

5. der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss vom Feuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr; Stellvertretung

(1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihm einberufen werden. Der Feuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen des Feuerwehrkommandanten gebunden. Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Sorge zu tragen und ist dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben den Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die

1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,

3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,

4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,

5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit dem Bereichsfeuerwehrkommandanten,

6. Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst,

7. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

Ihr obliegen insbesondere die

1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Feuerwehrkommandanten und der Berichte der Funktionäre,

3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Feuerwehrausschusses sein dürfen,

4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

5. Beschlussfassung über die Vereinigung mit einer anderen Freiwilligen Feuerwehr,

6. Beschlussfassung über die Auflösung der Feuerwehr,

7. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes oder der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst.

(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters gemäß bis 30 vorbehalten.

(5) Dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Der Bürgermeister ist berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist dem Bürgermeister ebenfalls mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

(6) Dem Bereichsfeuerwehrkommandanten und dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr- und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge:

1. Feuerwehrkommandantstellvertreter,

2. Zugskommandant nach Dienstgrad,

3. Gruppenkommandant nach Dienstgrad,

4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Führung und Vertretung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.

(8) Der Feuerwehrkommandant hat, ausgenommen den Feuerwehrkommandantstellvertreter, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Feuerwehrkommandanten. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

1a. Abschnitt

Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

Bildung und Auflösung

(1) Die Landesregierung kann auf Anregung des Rektors einer Universität oder Fachhochschule in der Steiermark durch Verordnung die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule beschließen, sofern folgende Voraussetzungen nachweislich gegeben sind:

1. mindestens 20 schriftliche Erklärungen betreffend die beabsichtigte Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr aus der im Kreis der in genannten Personen,

2. Gewährleistung der finanziellen Mittel für die Ausstattung der Gründungsmitglieder (Z 1) mit Einsatzbekleidung, Dienstbekleidung und einem Mannschaftstransportfahrzeug,

3. Verpflichtungserklärung betreffend die Entrichtung eines Jahresbeitrages an den Landesfeuerwehrverband in Anlehnung an , wobei als Berechnungsfaktor die Hälfte des Berechnungsfaktors für Gemeinden gemäß anzunehmen ist und die Anzahl an Studierenden einer Universität oder Fachhochschule der Anzahl an Einwohnern einer Gemeinde gleichzusetzen ist. Berechnungsbasis für die Ermittlung des Jahresbeitrages ist die jährlich festzustellende Anzahl der Studierenden des Wintersemesters an der Universität oder Fachhochschule.

4. Konzept betreffend die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Benützung der Infrastruktur an der Universität oder Fachhochschule.

(2) Die Verordnung hat den Tag zu bezeichnen an dem die Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Sie führt neben der Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ den Namen der betreffenden Universität oder Fachhochschule.

(3) Die eingerichtete Freiwillige Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule gehört keinem Bereichsfeuerwehrverband an und untersteht unmittelbar dem Landesfeuerwehrkommandanten in organisatorischen und einsatztaktischen Angelegenheiten. Dieser hat binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit gemäß Abs. 2 die erste Wahlversammlung einzuberufen, zu der die Gründungsmitglieder (Abs. 1 Z 1) einzuladen sind.

(4) Der Landesfeuerwehrkommandant hat der Landesregierung den Mannschaftsstand sowie die Namen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bekannt zu geben.

(5) Die Bestimmung des ist auf Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen nicht anzuwenden.

(6) Die Landesregierung hat eine Freiwillige Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule durch Aufhebung der Verordnung aufzulösen, wenn

1. der Landesfeuerwehrkommandant der Landesregierung den Auflösungsbeschluss der Wehrversammlung vorlegt, wobei für den Auflösungsbeschluss die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, oder

2. die Aufgabenerfüllung nach nicht mehr gewährleistet ist und der Landesfeuerwehrverband einen Antrag auf Auflösung stellt.

(7) Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Ausbildung und Forschung im Feuerwehrwesen sowie des Katastrophenschutzes je zu Hälfte auf den Landesfeuerwehrverband und auf die Universität oder Fachhochschule über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe

(1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule können sein:

1. Studierende,

2. Bedienstete,

3. Lehrende,

4. Absolventen,

sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen einer weiteren Freiwilligen Feuerwehr, einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr als Mitglied angehören.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstbekleidung im Dienst und bei sonstigen, vom Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(4) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(5) Für die Organe der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen gilt .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule

(1) Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere:

1. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrmitgliedern auf wissenschaftlichem Niveau,

2. Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen,

3. Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse im Zuge der Unterstützung anderer Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (), insbesondere bei der Teilnahme an Einsatztätigkeiten.

(2) Freiwillige Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Feuerwehrverbänden, Feuerwehren, Einsatzorganisationen, der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen oder einschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen zu schließen. Derartige Kooperationen bedürfen der Genehmigung durch den Landesfeuerwehrkommandanten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule; Stellvertretung

(1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihm einberufen werden. Der Feuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen des Feuerwehrkommandanten gebunden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben den Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die

1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,

3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,

4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,

5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten,

6. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr obliegen insbesondere die

1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Feuerwehrkommandanten und der Berichte der Funktionäre,

3. Wahl von mindestens drei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Feuerwehrausschusses sein dürfen, wobei eine Person von der Universität oder Fachhochschule und eine Person vom Landesfeuerwehrverband namhaft zu machen ist,

4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

5. Beschlussfassung über die Auflösung der Feuerwehr,

6. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(4) Die Wahl und Enthebung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters ist der Wahlversammlung vorbehalten. Es gelten die bis 30 mit der Maßgabe, dass den Vorsitz der Landesfeuerwehrkommandant führt und das Erlöschen und Zurücklegen der Funktion der Landesregierung bekannt zu geben ist.

(5) Dem Rektor der Universität bzw. Fachhochschule und dem Landesfeuerwehrkommandanten ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Der Rektor und der Landesfeuerwehrkommandant sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist dem Rektor und dem Landesfeuerwehrkommandanten ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

(6) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge:

1. Feuerwehrkommandantstellvertreter,

2. Zugskommandant nach Dienstgrad,

3. Gruppenkommandant nach Dienstgrad,

4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Führung und Vertretung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.

(7) Der Feuerwehrkommandant hat, ausgenommen den Feuerwehrkommandantstellvertreter, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Feuerwehrkommandanten. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandanten endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

(1) Die Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandantstellvertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren () für die Wahlen zum Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im Landesfeuerwehrausschuss, der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, und beim Landesfeuerwehrtag, der Sitz und Stimme beim Landesfeuerwehrtag hat, zu entsenden.

(2) Die Funktionsperiode der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode des jeweilig neu gewählten Landesfeuerwehrkommandanten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

Bildungs- und Forschungsbeirat

(1) Als beratendes und die Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen koordinierendes Gremium wird beim Landesfeuerwehrverband ein Bildungs- und Forschungsbeirat eingerichtet.

(2) Diesem Beirat gehören an:

1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. die Rektoren aller Universitäten oder Fachhochschulen, an denen eine Freiwillige Feuerwehr gemäß eingerichtet ist,

3. die Feuerwehrkommandanten aller Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten oder Fachhochschulen,

4. der Leiter der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule,

5. das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.

Die Mitglieder können sich gemäß den organisationsinternen Vertretungsregelungen oder durch Bevollmächtige bzw. Beauftragte vertreten lassen.

(3) Den Vorsitz führt der Landesfeuerwehrkommandant, der den Beirat nach Bedarf, jedenfalls aber zwei Mal jährlich einzuberufen hat. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Willensbildung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Der Beirat kann die Kooptierung weiterer Mitglieder ohne Stimmrecht beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

2. Abschnitt

Berufsfeuerwehren

Bildung und Auflösung

(1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.

(2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach und Abs. 2 zu erfüllen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

3. Abschnitt

Betriebsfeuerwehren

Bildung und Auflösung

(1) Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften und sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, können Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben nach , insbesondere des Brandschutzes im eigenen Betrieb, nach Anhörung des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten.

(2) Bei Betrieben, die auf Grund eines brandschutztechnischen Gutachtens und einer Löschmittelbedarfsberechnung wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist vom Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde und der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie des Bereichsfeuerwehrverbandes und des Landesfeuerwehrverbandes die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Im Verpflichtungsbescheid hat der Bürgermeister unter Heranziehung eines Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes unter Mitwirkung eines Vertreters der zur Feuerwehraufsicht berufenen Landesbehörde und des Vertreters der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss festzulegen:

1. die erforderliche Einsatzstärke,

2. die erforderliche Ausrüstung,

3. das Zahlenverhältnis zwischen betriebsangehörigen Mitgliedern nach und 3 einerseits und den Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr nach , 4 und 5 andererseits,

4. ob und in welcher Stärke eine Einsatzbereitschaft auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein muss.

(3) Für das Zahlenverhältnis gemäß Abs. 2 Z 3 gilt grundsätzlich eine Untergrenze der Anzahl der Mitglieder nach und 3 von 50 %. In begründeten Ausnahmenfällen kann dieser Prozentsatz auf ein Mindestmaß von 30 % verringert werden. Der Bürgermeister hat sich dabei an der spezifischen Gefahrenlage und den Organisationsabläufen im Betrieb zu orientieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr durch die Fluktuation betriebsfremder Mitglieder nicht gefährdet wird.

(4) Wenn sich maßgeblich Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Abs. 2 ergeben haben, kann der verpflichtete Betrieb beim Bürgermeister einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des nach Abs. 2 erlassenen Bescheides stellen.

(5) Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. Ist ein Rechtsträger nach Abs. 7 eingerichtet worden, so ist dieser Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes.

(6) Verpflichtet eingerichtete Betriebsfeuerwehren nach Abs. 2 können den Schutz über mehrere, in räumlicher Nähe befindliche Betriebe übernehmen, für die ebenso eine Verpflichtung nach Abs. 2 besteht, wobei von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen sind. Derartige Verträge sind gemeinsam mit einem Brandschutzkonzept, das der nach der Stmk. Bautechnikverordnung für verbindlich erklärten OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ entspricht und alle betroffenen Betriebe umfassen muss, dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Der Bürgermeister hat eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen der Verpflichtungsbescheide nach Abs. 2 zu erfüllen. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von den Vertragspartnern dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat im Falle der Auflösung eines derartigen Vertrages erforderlichenfalls die erlassenen Bescheide nach Abs. 2 abzuändern.

(7) Mehrere Betriebe, die eine bauliche, betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, aber für sich allein aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht in der Lage sind Rechtsträger einer Betriebsfeuerwehr zu sein, können durch Vereinbarung eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und betreiben. Für eine solche Betriebsfeuerwehr ist ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Dieser Rechtsträger muss von den betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegründet worden sein.

(8) Ist ein nach Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb nicht in der Lage, die gemäß Abs. 2 Z 3 bescheidförmig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und ist ein Vertragsabschluss nach Abs. 6 nicht möglich, so kann dieser Betrieb im Ausnahmefall für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren mit der örtlichen Feuerwehr einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten gem. Abs. 2 unter Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung an die Gemeinde, die nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung der Betriebsfeuerwehr, abschließen. Derartige Verträge sind dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Zuvor hat der Bürgermeister eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der örtlichen Feuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen des Verpflichtungsbescheides ohne Einschränkung der Schlagkraft der örtlichen Feuerwehr im Löschbereich zu erfüllen.

(9) Erstreckt sich das Betriebsgelände eines Betriebes mit Betriebsfeuerwehr über Gemeindegrenzen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, erstreckt es sich über die Bezirksgrenzen hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister zukommen, wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr ist entweder

1. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

2. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher einen Vertrag gem. mit einem Betrieb abgeschlossen hat, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

3. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Rechtsträger der gem. gegründet wurde, oder ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher dem genannten Rechtsträger angehört,

4. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Arbeitskräfteüberlasser, dessen Beschäftiger im Sinne des AÜG eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

5. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, der denselben Standort hat wie der Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Betriebsfeuerwehr und endet grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses dem Ausschluss oder dem Austritt.

(3) Ehemalige Betriebsangehörige gem. , die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können mit der Zustimmung des Betriebsinhabers im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.

(4) Als aktive Betriebsfeuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb gemäß mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen und die persönlichen Voraussetzungen gem. erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

Organe der Betriebsfeuerwehr

(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,

2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. der Betriebsfeuerwehrausschuss,

4. die Wehrversammlung,

5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,

2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,

4. der Kassier,

5. der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss vom Betriebsfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung

(1) Dem Betriebsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihm einberufen werden. Der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen des Betriebsfeuerwehrkommandanten gebunden; letzter Satz ist dabei zu beachten. Der Betriebsfeuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr Sorge zu tragen und ist dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben den Betriebsfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die

1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,

3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,

4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,

5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit dem Bereichsfeuerwehrkommandanten,

6. Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst,

7. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr.

Ihr obliegen insbesondere die

1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Betriebsfeuerwehrkommandanten und der Berichte der Funktionäre,

3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses sein dürfen,

4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

5. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst.

(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters gemäß bis 29 und vorbehalten, sofern diese nicht vom Betriebsinhaber ernannt wurden.

(5) Dem Betriebsinhaber und dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist dem Betriebsinhaber und dem Bürgermeister ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

(6) Dem Bereichsfeuerwehrkommandanten und dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr- und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsfeuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr nach folgender Reihenfolge:

1. Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

2. Zugskommandant nach Dienstgrad,

3. Gruppenkommandant nach Dienstgrad,

4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.

(8) Der Betriebsfeuerwehrkommandant hat, ausgenommen den Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten oder ernannten Betriebsfeuerwehrkommandanten. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Vertreter der Betriebsfeuerwehren

(1) Die Betriebsfeuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes haben im Zeitraum gemäß einen Vertreter aus dem Kreis der Betriebsfeuerwehrkommandanten und Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter für den Bereichsfeuerwehrausschuss zu bestimmen.

(2) Die Vertreter nach Abs. 1 und der bisherige Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie dessen Stellvertreter haben im Zeitraum gemäß aus ihrer Mitte den Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie einen Stellvertreter für den Landesfeuerwehrausschuss, den Landesfeuerwehrtag und die Wahlversammlung zum Landesfeuerwehrkommandanten und Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Funktionsperioden gemäß Abs. 1 und 2 beginnen mit der Annahme der Funktion. Die Bestellungen gemäß Abs. 1 sind dem Bereichsfeuerwehrverband und jene gemäß Abs. 2 dem Landesfeuerwehrverband unverzüglich mitzuteilen.

(4) Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes haben Betriebe mit Betriebsfeuerwehren pro Feuerwehrmitglied einen Geldbetrag, der für Zwecke der Betriebsfeuerwehren zu verwenden ist, zu entrichten. Dieser wird jährlich über Antrag des Vertreters der Betriebsfeuerwehren vom Landesfeuerwehrausschuss beschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

3. Teil

Feuerwehrverbände

1. Abschnitt

Bereichsfeuerwehrverbände

Einrichtung der Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich jedes politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat, den Bereichsfeuerwehrverband. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz des Bereichsfeuerwehrkommandanten und führt neben der Bezeichnung „Bereichsfeuerwehrverband“ den Namen des betreffenden politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Der räumliche Bereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ist nach geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen Gründen vom Bereichsfeuerwehrausschuss in Abschnitte einzuteilen.

(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst-Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß . Katastrophenhilfsdienst-Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß nicht gefährdet werden darf,

2. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des und 2 bestimmten Förderungsmittel,

3. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,

4. Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des befassten Behörden und Einrichtungen.

(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren,

2. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,

3. Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen,

4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,

5. Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten;

6. Führen des Verzeichnisses der Wahlberechtigten hinsichtlich der Delegierten zum Landesfeuerwehrtag und zur Wahlversammlung gemäß .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Organe der Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:

1. der Bereichsfeuerwehrkommandant,

2. der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. der Bereichsfeuerwehrausschuss,

4. der Bereichsfeuerwehrtag,

5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Bereichsfeuerwehrkommandant,

2. der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,

4. der vom Bereichsfeuerwehrkommandanten ernannte Bereichsfeuerwehrkassier,

5. der vom Bereichsfeuerwehrkommandanten ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführer,

6. ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

7. der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ().

(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss vom Bereichsfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses – ausgenommen je ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) – werden vom Bereichsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Bereichsfeuerwehrkommandanten aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.

(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Bereichsfeuerwehrkommandant,

2. der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,

4. die Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandantstellvertreter, bei Verhinderung die Stellvertreter in Anwendung des .

Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Aufgaben der Organe; Stellvertretung

(1) Dem Bereichsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihm einberufen werden. Der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzter der Abschnittsfeuerwehrkommandanten, der Feuerwehrkommandanten des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen des Bereichsfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Bereichsfeuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Bereichsfeuerwehrausschuss den Bereichsfeuerwehrkommandanten zu unterstützen.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Bereichsfeuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf den Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den dienstältesten aktiven Abschnittsfeuerwehrkommandanten über; bei gleichem Dienstalter auf den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat den Bereichsfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:

1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,

2. Erstellung des Rechnungsabschlusses,

3. Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag,

4. Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes,

5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrendienstgraden im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten,

6. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die:

1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren für den eigenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Bereichsfeuerwehrkommandanten,

4. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses sein dürfen,

5. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

6. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters gemäß bis 29 und vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Delegierte und Ersatzdelegierte der Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Jeder Bereichsfeuerwehrverband entsendet zum Landesfeuerwehrtag und zur Wahlversammlung gemäß Delegierte entsprechend der Reihung nach Abs. 3. Die Delegiertenzahl ist zu ermitteln, indem 20 Prozent der Anzahl der zum jeweiligen Bereich gehörigen Feuerwehren berechnet wird, dieser Wert auf eine ganze Zahl aufgerundet und um zwei erhöht wird. Stichtag ist der 31. Dezember vor Beginn der Wahlperiode des Landesfeuerwehrkommandanten.

(2) Im Falle der Verhinderung von Delegierten können die Bereichsfeuerwehrverbände Ersatzdelegierte entsenden. Die maximale Anzahl der Ersatzdelegierten entspricht der gemäß Abs. 1 ermittelten Anzahl an Delegierten.

(3) Delegierte und Ersatzdelegierte sind in einer Liste der Wahlberechtigten getrennt voneinander wie folgt zu reihen:

1. Bereichsfeuerwehrkommandant,

2. Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. Abschnittsfeuerwehrkommandanten nach ihrem Funktionsalter, bei gleichem Funktionsalter nach dem Lebensalter sowie

4. Feuerwehrkommandanten nach ihrem Funktionsalter, bei gleichem Funktionsalter nach dem Lebensalter.

(4) Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind vier Wochen vor Beginn des Landesfeuerwehrtages oder der Wahlversammlung gemäß schriftlich zu laden.

(5) Spätestens drei Tage vor dem Landesfeuerwehrtag oder der Wahlversammlung gemäß hat der Bereichsfeuerwehrkommandant dem Landesfeuerwehrverband das endgültige Verzeichnis der Wahlberechtigten zu übermitteln. Für den Fall der Verhinderung von Delegierten sind in dieses Verzeichnis entsprechend der vorgesehenen Reihung Ersatzdelegierte aufzunehmen. Die Verhinderung eines Delegierten oder eines allfällig vorgereihten Ersatzdelegierten ist nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

2. Abschnitt

Landesfeuerwehrverband

Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring – St. Margarethen. Er führt den Namen „Landesfeuerwehrverband Steiermark“.

Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß ,

2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,

3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (),

4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des und 2 bestimmten Förderungsmittel,

5. Fachliche Beratung der Landesregierung.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,

2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß ,

3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,

4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,

5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

Organe des Landesfeuerwehrverbandes

(1) Organe des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark sind:

1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. der Landesfeuerwehrausschuss,

4. der Landesfeuerwehrtag,

5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Bereichsfeuerwehrkommandanten,

4. der vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferent,

5. ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

6. der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (),

7. ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.

Dem Landesfeuerwehrausschuss gehört als beratendes Mitglied das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem beauftragte Person an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuss vom Landesfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(3) Dem Landesfeuerwehrtag gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Delegierten gemäß ,

4. der Vertreter der Betriebsfeuerwehren,

5. ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

6. ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.

Als beratende Mitglieder gehören dem Landesfeuerwehrtag das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person, der Landesfeuerwehrfinanzreferent, die vom Landesfeuerwehrkommandanten beauftragten Personen und die Ehrendienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrtag vom Landesfeuerwehrkommandanten Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

Aufgaben der Organe; Stellvertretung

(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages, die von ihm einberufen werden. Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 3 Vorgesetzter aller Organe, mit Ausnahme des Landesfeuerwehrkommandanten, aller Hilfsorgane und Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes sowie aller diesen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen und in dieser Funktion an die Anordnungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Landesfeuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant kann zu seiner Unterstützung aus dem Kreise der Bereichsfeuerwehrkommandanten Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach geforderten Prüfungen nachzuweisen haben. Sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Landesfeuerwehrausschuss aus.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf den Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den dienstältesten Bereichsfeuerwehrkommandanten über; bei gleichem Dienstalter auf den älteren.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss und dessen Mitglieder haben den Landesfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:

1. Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,

2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,

3. Genehmigung der im Jahresvoranschlagsentwurf nicht vorgesehenen Ausgaben und Umwidmungen bis zu einem im Voranschlag festzulegenden Höchstbetrag,

4. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes für den übertragenen und eigenen Wirkungsbereich,

5. Vorbereitung der Tagesordnung für den Landesfeuerwehrtag,

6. Erlassung der Ausbildungsvorschriften gemäß ,

7. Erlassung von Richtlinien für die Feuerwehren in der Steiermark,

8. Beschlussfassung über Vorschläge an die Steiermärkische Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen,

9. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das steirische Feuerwehrwesen außerordentliche und hervorragende Verdienste erworben haben, wobei für letztere die Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr keine Voraussetzung darstellt,

10. Beschlussfassung über die Entsendung der Delegierten zum Bundesfeuerwehrtag,

11. Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen der Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes,

12. Beschlussfassung über die Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Katastrophenhilfsdienst-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können,

13. Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule.

(5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die:

1. Erlassung der Dienstordnung gemäß sowie der Wahlordnung gemäß ,

2. Entgegennahme der Jahresberichte des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrfinanzreferenten,

3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

4. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss,

5. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses sein dürfen,

6. Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge des Landesfeuerwehrausschusses,

7. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ().

(6) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters gemäß bis 29 und vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 79/2026

Dienstordnung

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände, den Landesfeuerwehrverband und die Feuerwehr- und Zivilschutzschule eine Dienstordnung zu erlassen. Darin sind nachstehende Inhalte festzulegen:

1. Mindestleistungsfähigkeit;

2. Arten der Mitgliedschaft;

3. Höhe der Funktionsgebühren;

4. Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung;

5. Einberufung der Mitgliederversammlung;

6. Dienstzeit;

7. Bekleidung;

8. Bestellung und Enthebung der Funktionäre;

9. Geschäftsführung und Vermögensverwaltung;

10. Ausbildung der Mitglieder;

11. Dienstaufsicht;

12. Ernennung und Abberufung der Organe;

13. Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen und Dienstaltersabzeichen;

14. Einsatzleitung;

15. Voraussetzungen für

a) die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades,

b) die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft.

(1a) In der Dienstordnung können auch genauere Regelungen über die Bestellung des Vertreters der Betriebsfeuerwehren gemäß getroffen werden.

(2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.

(4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 79/2026

Anhörungsrecht

Die Landesregierung hat den Landesfeuerwehrverband Steiermark vor Einbringung von Gesetzesentwürfen in den Landtag Steiermark und vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.

4. Teil

Wahlen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

Wahlversammlung

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlen

1. der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind zwischen 1. Jänner und 31. März,

2. der Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind zwischen 1. September und 30. November,

3. der Bereichsfeuerwehrkommandanten und der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter sind zwischen 1. Jänner und 30. April,

4. des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters sind zwischen 15. Juni und 15. Juli

des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.

(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z 3 und 4 mit 2008.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl- oder stimmberechtigte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Annahme der Wahl zur neuen Funktion. Wird der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter durch den Betriebsinhaber bestimmt, ist diese Funktion wie eine gewählte zu behandeln. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben, haben unmittelbar nach Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung zum Betriebsfeuerwehrkommandanten oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter eine der beiden gewählten Funktionen zurückzulegen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin auszuschreiben.

(2a) Für alle Wahlen muss von den Wahlwerbenden eine schriftliche Kandidatur bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einlangend eingebracht werden. Diese muss, ausgenommen bei Wahlen gemäß , von zumindest drei Wahlberechtigten mit ihrer Unterschrift unterstützt sein.

(2b) Voraussetzung für die Kandidatur ist, dass kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des vorliegt, was anlässlich der Kandidatur zu belegen ist.

(3) Die Kandidatur ist einzubringen:

1. für die Wahl des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrkommandantstellvertreters und des Abschnittsfeuerwehrkommandanten beim Bereichsfeuerwehrkommandanten;

2. für die Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters beim Landesfeuerwehrkommandanten;

3. für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters bei dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.

(3a) Die Kandidatur ist durch den Bereichsfeuerwehrkommandanten, den Landesfeuerwehrkommandanten oder das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung auf Vollständigkeit und die passive Wahllegitimation zu überprüfen und dem Wahlleiter mindestens 72 Stunden vor dem Wahltermin zu übermitteln.

(4) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist.

(5) Bei mehreren Kandidaturen ist derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen Kandidaten abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, hat der Stimmzettel die Aufschrift „Ja“ und „Nein“ zu tragen. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf „Ja“ lauten. Bei Stimmengleichheit oder der Minderheit der „Ja-Stimmen“ ist der Kandidat nicht gewählt und muss die Wahl erneut ausgeschrieben werden.

(6) Wird die Wahl bei mehreren Kandidaten von der gewählten Person nicht angenommen, hat ein erneuter Wahlgang mit jenen Kandidaten, die bei der Wahl unterlegen sind, stattzufinden, wobei die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind. Ist nur ein Kandidat zur Wahl gestanden und hat dieser die Wahl nicht angenommen, ist eine neue Wahl auszuschreiben. Jenem Kandidaten, der die Wahl nicht angenommen hat, kommt bei einer neuerlichen Wahl innerhalb derselben Wahlperiode kein passives Wahlrecht mehr zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Funktionsperiode

(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter beginnt mit Annahme der Wahl durch die gewählte Person. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch den Gewählten. Eine ernannte Funktion des Kommandanten oder des Kommandantstellvertreters ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln.

(2) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen hinsichtlich

1. des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandantstellvertreters dem Bürgermeister, dem Bereichsfeuerwehrkommandanten und dem Feuerwehrausschuss;

2. des Betriebsfeuerwehrkommandanten oder des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss;

3. des Bereichsfeuerwehrkommandanten, des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters oder des Abschnittsfeuerwehrkommandanten der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bereichsfeuerwehrausschuss;

4. des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss.

Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam, außer in der Erklärung wird ein späterer Zeitpunkt angegeben.

(3) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wenn zumindest ein Drittel der aktiv Wahlberechtigten dies mittels Antrag verlangt, ist eine Wahlversammlung zum Zwecke der Feststellung dieses Vertrauens einzuberufen. Dieser Antrag ist beim Kommandanten, oder wenn dieser selbst davon betroffen ist, beim Kommandantstellvertreter, oder wenn beide davon betroffen sind, beim dienstältesten Zugskommandanten einzubringen. Jene Person, bei der der Antrag einzubringen war, hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Wahlversammlung auszuschreiben. Der betroffene Funktionär kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten seiner Funktion enthoben werden. Die Bestimmungen des und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen zwölf Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen. Von der Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Dauer der verbleibenden Wahlperiode der gewählten Funktion bis zum Beginn des regulären Wahlzeitraumes gemäß sechs Monate unterschreitet. In diesem Fall gelten bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode die allgemeinen Vertretungsregelungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Wahlanfechtung

(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen. Weiters kann der Wahlvorgang durch jeden Wahlberechtigten, der behauptet, in seinem aktiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, angefochten werden, sofern die Rechtswidrigkeit den Wahlausgang beeinflusst haben könnte.

(2) Die Anfechtung ist schriftlich binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Landesregierung einzubringen. Sie muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.

(3) Über die Anfechtung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Wahlordnung

Der Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung dieser Bestimmungen mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zu enthalten und ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

2. Abschnitt

Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter

Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

(1) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist vom amtierenden Feuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz führt der Bereichsfeuerwehrkommandant, der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Bereichsfeuerwehrkommandanten beauftragter Abschnittsfeuerwehrkommandant. Zur Wahlversammlung ist auch der Bürgermeister einzuladen.

(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.

(3) Zum Feuerwehrkommandanten und zum Feuerwehrkommandantstellvertreter dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die

1. im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen,

2. eine zum Zeitpunkt des Wahltages mindestens dreißigmonatige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – nachweisen können,

3. nicht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung nicht getilgt ist,

4. zumindest die Feuerwehr-Grundausbildung und die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist er passiv nicht wahlberechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden auf Wunsch des Betriebsinhabers von diesem ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt.

(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der bis 29 sinngemäß Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des .

(3) Werden der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter gewählt, so bedarf die Wahl der Zustimmung des Betriebsinhabers. Der Betriebsinhaber hat binnen drei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Die Wahl oder die Ernennung ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

(1) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind vom amtierenden Bereichsfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten führt der Bereichsfeuerwehrkommandant, der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Bereichsfeuerwehrkommandanten Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch der Leiter der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant, die Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die Betriebsfeuerwehrkommandanten und Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter sowie Kommandanten der Berufsfeuerwehren und einer ihrer Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.

(3) Das passive Wahlrecht zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten haben aktive Mitglieder einer Feuerwehr des jeweiligen Abschnittes mit der Maßgabe, dass

1. sie eine insgesamt mindestens dreijährige Funktionsdauer als Feuerwehrkommandant und/oder Feuerwehrkommandantstellvertreter und/oder als Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter aufweisen,

2. sie zum Zeitpunkt der Wahl eine Funktion als Bereichsfeuerwehrkommandant, Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter, Betriebsfeuerwehrkommandant oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter innehaben oder in der vorangegangenen Wahlperiode des Abschnittsfeuerwehrkommandanten eine dieser Funktionen innegehabt haben und

3. gegen sie kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 79/2026

Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters

(1) Die Bereichsfeuerwehrkommandanten, ausgenommen für den Bereichsfeuerwehrverband Graz, und die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind vom amtierenden Bereichsfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters führt der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Landesfeuerwehrkommandanten Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch der Leiter der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters sind der Bereichsfeuerwehrkommandant und der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter sowie die diesem Bereich angehörigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Feuerwehrkommandanten, Feuerwehrkommandantstellvertreter, Betriebsfeuerwehrkommandanten, Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Kommandanten der Berufsfeuerwehren und je einer ihrer Stellvertreter.

(3) Das passive Wahlrecht zur Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters haben aktive Mitglieder einer Feuerwehr des jeweiligen Bereiches mit der Maßgabe, dass

1. sie eine insgesamt mindestens fünfjährige Funktionsdauer als Abschnittsfeuerwehrkommandant und/oder Feuerwehrkommandant und/oder Feuerwehrkommandantstellvertreter und/oder als Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter aufweisen,

2. sie zum Zeitpunkt der Wahl eine Funktion als Bereichsfeuerwehrkommandant, Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter, Betriebsfeuerwehrkommandant oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter innehaben oder in der vorangegangenen Wahlperiode des Bereichsfeuerwehrkommandanten eine dieser Funktionen innegehabt haben und

3. gegen sie kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des vorliegt.

(4) Für den Bereichsfeuerwehrverband Graz ist der Branddirektor der Berufsfeuerwehr Graz Bereichsfeuerwehrkommandant.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder ein von diesem Beauftragter.

(2) Wahlberechtigt sind der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Delegierten der Bereichsfeuerwehrverbände, ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren, ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen sowie ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.

(3) Das passive Wahlrecht haben der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit insgesamt mindestens fünf Jahren die Funktion des Bereichsfeuerwehrkommandanten und/oder des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

5. Teil

Ausbildung

Ausbildung

(1) Die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr und des Bereichsfeuerwehrverbandes.

(2) Die fachliche Ausbildung der Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine besondere Schulung voraussetzen, und die Ausbildung der mit der Brandverhütung beauftragten Personen ist Aufgabe des Landes, welches sich zu diesem Zweck des Landesfeuerwehrverbandes bedient.

(3) Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden Ausbildungsrichtlinien zu erfolgen.

Diese haben insbesondere zu enthalten:

1. den Umfang und die Festlegung des Lehrstoffes bei Berücksichtigung des letzten Standes der Technik,

2. die Bestimmung des Zeitraumes, in welchem das jeweilige Ausbildungsprogramm durchgeführt werden soll,

3. die Abgrenzung des theoretischen und praktischen Lehrstoffes,

4. die Regelung über den Ablauf der Ausbildung und Prüfung,

5. die Festlegung der Lehrgangsanzahl je Lehrgangstyp.

(4) Die Ausbildungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausbildungsrichtlinien Bestimmungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(5) Die Ausbildungsrichtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

6. Teil

Kosten

Kosten der Feuerwehren

(1) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge () haben die Gemeinden, für Betriebsfeuerwehren die Betriebe zu tragen. Diese Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände müssen den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden und nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, von der Landesregierung zu genehmigenden „Richtlinien über die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in der Steiermark“ entsprechen. Diese Richtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel einen Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines überörtlichen Warn- und Alarmsystems hat das Land zu tragen.

(3) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr oder allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind nur für die im bis 3 genannten Aufgaben zu verwenden.

(4) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz gemäß und bei Übungen entstehen, haben die Gemeinden, sofern nicht in diesem oder in sonstigen Gesetzen andere Kostenträger bestimmt sind, zu tragen.

(5) Die Gemeinde hat die widmungsgemäße Verwendung der von ihr für Feuerwehrzwecke zur Verfügung gestellten Bar- und Sachleistungen zu überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben jährlich dem Gemeinderat einen Voranschlag über die vorhersehbaren Kosten zur Genehmigung vorzulegen; dies gilt auch für Betriebsfeuerwehren, die mit der Besorgung der Aufgaben gemäß beauftragt wurden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

Kosten der Feuerwehrverbände

(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

1. bei Gemeinden:

a)

 

bis

1.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

1

b)

von

1.001

bis

2.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

2

c)

von

2.001

bis

3.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

3

d)

von

3.001

bis

5.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

5

e)

von

5.001

bis

10.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

8

f)

von

10.001

bis

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

10

g)

 

über

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

12

2. bei Betrieben:

a)

 

bis

200 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

1

b)

von

201

bis

500 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

2

c)

von

501

bis

1.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

3

d)

von

1.001

bis

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

5

e)

 

über

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

7

Der Berechnung nach Z 1 ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Z 2 in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.

(2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.

(3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen.

(4) Die gemäß abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der Katastrophenhilfsdienst-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 160/2024, LGBl. Nr. 79/2026

Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt oder in dessen Interessen die Feuerwehr tätig wird, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt

1. bei Bränden,

2. bei Elementarereignissen oder

3. zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen.

(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr bedingt oder veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.

(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer anderen Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel zu ersetzen, soweit keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht.

(4) Über die Kostenersätze nach Abs. 1 bis 3 ist von der Feuerwehr dem Kostenersatzpflichtigen Rechnung zu legen.

(5) Der Kostenbetrag ist als zweckgebundene Einnahme dem Feuerwehrbudget der Gemeinde zuzuführen.

(6) Entgelte für Personalleistungen () sind der Wehrkasse zuzuführen.

Berechnung der Kosten und Tarifordnung

(1) In den Fällen des sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.

Entschädigung

(1) Der Feuerwehrdienst ist von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich zu leisten.

(2) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sind auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der glaubhaft gemachte Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des und 3 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Ersatzpflichtig ist jene Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt, bei überörtlichen Einsätzen das Land.

(3) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang und auf Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder bei überörtlichen Einsätzen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Einsatz erfolgte, bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung einzubringen. Über die Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

Funktionsgebühren und Aufwandsersatz

(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch stehen dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, dem Bereichsfeuerwehrkommandanten sowie dem Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter gegenüber dem Landesfeuerwehrverband angemessene, die Obergrenze des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) BGBl. I Nr. 64/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 166/2017, nicht übersteigende Funktionsgebühren zu.

(2) Die tatsächliche Höhe der monatlichen Funktionsgebühren ist nach Maßgabe der Bedeutung der Funktion und dem damit verbundenen Aufwand abgestuft mit einem entsprechenden Prozentsatz auf Basis des Ausgangsbetrages nach des BezBegrBVG hat im Wege der Dienstordnung () pauschaliert festzulegen. Daneben sind keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig. Die Dienstordnung hat auch die Auszahlungsmodalitäten und die Anpassung des Ausgangsbetrages nach zu beinhalten.

(3) Funktionäre im Sinne der bis 7, , bis 6 und haben Anspruch auf Ersatz ihres tatsächlichen Aufwandes (Aufwandsersatz). Die monatliche Aufwandshöhe kann auf Basis eines vom Landesfeuerwehrverband regelmäßig zu ermittelnden Durchschnittswertes pauschaliert geregelt werden. Als Grundlage für die Berechnung dieses Durchschnittswertes dienen jene Aufwendungsarten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StFWG Novelle 2018, LGBl. 39/2018, durch die Verwaltungssoftware des Landesfeuerwehrverbandes erfasst werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026

7. Teil

Aufsicht

Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände

(1) Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, Freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts und die Betriebsfeuerwehren übt die Landesregierung dahingehend aus, dass diese bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze, Verordnungen, die Wahlordnung und die Dienstordnung nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit zu unterrichten, insbesondere zu den Sitzungen der Organe einen Vertreter zu entsenden und im einzelnen Fall die Mitteilung von Beschlüssen und die Vorlage der Unterlagen für deren Zustandekommen zu verlangen. Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen oder die Erfüllung von Aufgaben der Feuerwehren gefährden, sind mit Bescheid aufzuheben.

(2) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust der Wählbarkeit hat die Landesregierung

1. den Feuerwehrkommandanten oder den Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Freiwilligen Feuerwehr sowie den Abschnittsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bereichsfeuerwehrkommandanten,

2. den Bereichsfeuerwehrkommandanten oder den Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten oder

3. den Landesfeuerwehrkommandanten oder den Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter

mit Bescheid aus der Funktion zu entlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit binnen zwei Monaten zu entscheiden. Innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der Entlassung aus der Funktion ist eine Wahlversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen, wobei eine Kandidatur durch die entlassene Person ausgeschlossen ist. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2026

Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Bereichsfeuerwehrkommandant ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023

Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule

Die in geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände

Die in geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes

Die in geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält,

2. die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,

3. Uniformen, Dienstgrade oder das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark für andere als Feuerwehrzwecke verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.634 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Geldstrafen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerwehrverbände und Feuerwehren gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten und ernannten Organe verbleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in ihren Funktionen.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , des , des und 3 sowie der Entfall des § 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten , , , , , und 3, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft; gleichzeitig treten zweiter Satz und und 4 außer Kraft.

(3) In der Fassung der StFWG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, , der 1a. Abschnitt mit den bis 8f, , , , und mit 20. April 2018 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, und Abs. 5, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2023, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt Schlussteil erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2026 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, , , Abs. 4 bis 6, , 2, 4, 8 und 9, und 6, , , , 3, 4 und 6 Z 1, , , , , , und 3, , , , , , Satz 1 und 2, und 6, , , , , , , , , , , , die Überschrift des 2. Abschnittes, , , , , , , , , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. August 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 68/2023, LGBl. Nr. 160/2024, LGBl. Nr. 79/2026

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.