Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstordnung

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände, den Landesfeuerwehrverband und die Feuerwehr- und Zivilschutzschule eine Dienstordnung zu erlassen. Darin sind nachstehende Inhalte festzulegen:

1. Mindestleistungsfähigkeit;

2. Arten der Mitgliedschaft;

3. Höhe der Funktionsgebühren;

4. Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung;

5. Einberufung der Mitgliederversammlung;

6. Dienstzeit;

7. Bekleidung;

8. Bestellung und Enthebung der Funktionäre;

9. Geschäftsführung und Vermögensverwaltung;

10. Ausbildung der Mitglieder;

11. Dienstaufsicht;

12. Ernennung und Abberufung der Organe;

13. Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen und Dienstaltersabzeichen;

14. Einsatzleitung;

15. Voraussetzungen für

a) die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades,

b) die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft.

(1a) In der Dienstordnung können auch genauere Regelungen über die Bestellung des Vertreters der Betriebsfeuerwehren gemäß getroffen werden.

(2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.

(4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 79/2026