Organe des Landesfeuerwehrverbandes
(1) Organe des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark sind:
1. der Landesfeuerwehrkommandant,
2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. der Landesfeuerwehrausschuss,
4. der Landesfeuerwehrtag,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Landesfeuerwehrkommandant,
2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. die Bereichsfeuerwehrkommandanten,
4. der vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferent,
5. ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
6. der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (),
7. ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.
Dem Landesfeuerwehrausschuss gehört als beratendes Mitglied das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem beauftragte Person an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuss vom Landesfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(3) Dem Landesfeuerwehrtag gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Landesfeuerwehrkommandant,
2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. die Delegierten gemäß ,
4. der Vertreter der Betriebsfeuerwehren,
5. ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
6. ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.
Als beratende Mitglieder gehören dem Landesfeuerwehrtag das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person, der Landesfeuerwehrfinanzreferent, die vom Landesfeuerwehrkommandanten beauftragten Personen und die Ehrendienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrtag vom Landesfeuerwehrkommandanten Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 79/2026
