Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Teil

Wahlen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

Wahlversammlung

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026