4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
Wahlversammlung
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
