Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung
(1) Dem Betriebsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihm einberufen werden. Der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen des Betriebsfeuerwehrkommandanten gebunden; letzter Satz ist dabei zu beachten. Der Betriebsfeuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr Sorge zu tragen und ist dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben den Betriebsfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die
1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,
3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,
4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,
5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit dem Bereichsfeuerwehrkommandanten,
6. Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst,
7. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr.
Ihr obliegen insbesondere die
1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Betriebsfeuerwehrkommandanten und der Berichte der Funktionäre,
3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses sein dürfen,
4. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
5. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst.
(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters gemäß bis 29 und vorbehalten, sofern diese nicht vom Betriebsinhaber ernannt wurden.
(5) Dem Betriebsinhaber und dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist dem Betriebsinhaber und dem Bürgermeister ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
(6) Dem Bereichsfeuerwehrkommandanten und dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr- und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsfeuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr nach folgender Reihenfolge:
1. Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
2. Zugskommandant nach Dienstgrad,
3. Gruppenkommandant nach Dienstgrad,
4. ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.
(8) Der Betriebsfeuerwehrkommandant hat, ausgenommen den Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten oder ernannten Betriebsfeuerwehrkommandanten. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
