Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe der Betriebsfeuerwehr

(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,

2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. der Betriebsfeuerwehrausschuss,

4. die Wehrversammlung,

5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,

2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,

4. der Kassier,

5. der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss vom Betriebsfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026