Organe der Betriebsfeuerwehr
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,
2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. der Betriebsfeuerwehrausschuss,
4. die Wehrversammlung,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,
2. der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,
4. der Kassier,
5. der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss vom Betriebsfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
