Vertreter der Betriebsfeuerwehren
(1) Die Betriebsfeuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes haben im Zeitraum gemäß einen Vertreter aus dem Kreis der Betriebsfeuerwehrkommandanten und Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter für den Bereichsfeuerwehrausschuss zu bestimmen.
(2) Die Vertreter nach Abs. 1 und der bisherige Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie dessen Stellvertreter haben im Zeitraum gemäß aus ihrer Mitte den Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie einen Stellvertreter für den Landesfeuerwehrausschuss, den Landesfeuerwehrtag und die Wahlversammlung zum Landesfeuerwehrkommandanten und Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Funktionsperioden gemäß Abs. 1 und 2 beginnen mit der Annahme der Funktion. Die Bestellungen gemäß Abs. 1 sind dem Bereichsfeuerwehrverband und jene gemäß Abs. 2 dem Landesfeuerwehrverband unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes haben Betriebe mit Betriebsfeuerwehren pro Feuerwehrmitglied einen Geldbetrag, der für Zwecke der Betriebsfeuerwehren zu verwenden ist, zu entrichten. Dieser wird jährlich über Antrag des Vertreters der Betriebsfeuerwehren vom Landesfeuerwehrausschuss beschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
