Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden auf Wunsch des Betriebsinhabers von diesem ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt.

(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der bis 29 sinngemäß Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des .

(3) Werden der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter gewählt, so bedarf die Wahl der Zustimmung des Betriebsinhabers. Der Betriebsinhaber hat binnen drei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Die Wahl oder die Ernennung ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026