Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012 sind in Kraft getreten
1. und 2 mit 9. Februar 2012 und sind erstmals bei der dem Inkrafttreten folgenden Wahl des Gemeinderates anzuwenden. Bis zur Konstituierung dieses neugewählten Gemeinderates besteht der Gemeinderat weiterhin aus 56 Mitgliedern;
2. erster Satz, erster und vierter Satz, und mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates. Dieser Zeitpunkt ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind in Kraft getreten
1. , des und 6, und Abs. 4, und 3, , zweiter Satz, , die und und 4, und Abs. 7 Z 4 und die und 111a Abs. 2 mit 1. Jänner 2014:
2. und mit 1. Juli 2014; gleichzeitig sind , Drittes Hauptstück Va. Abschnitt und Fünftes Hauptstück IVa. Abschnitt außer Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2014 sind in Kraft getreten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des , , , , die und 13r Abs. 5, , , , , letzter Satz, , , und § 115 mit 1. Juli 2014; gleichzeitig sind zweiter und dritter Satz und letzter Satz außer Kraft getreten.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 ist mit 1. März 2016 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2019 treten
1. das Inhaltsverzeichnis lit. a, b, h bis j, v bis z und aa, , , , , und 3, , , , letzter Satz, , , 4, 4a, 5, 7 bis 12, 14 und 21 und Abs. 3, und 4, und 6 Z 4, , , , und 3, , , , , , und 4, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes III. Abschnitt, , , , die Überschrift des Siebenten Hauptstückes V. Abschnitt, , , , , 3 und 7, , und 3 sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2019, in Kraft; gleichzeitig treten und 22 und Abs. 4 sowie , § 114, § 115, § 116 und § 117 außer Kraft.
2. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. c bis g und k bis u, die Überschrift des Siebenten Hauptstückes, , erster Satz, , , , die Überschrift des Siebenten Hauptstückes II. Abschnitt, , , , , die Überschrift des , , , , , , die Überschrift des Siebenten Hauptstückes IIa. Abschnitt, , die Überschrift des Siebenten Hauptstückes IIb. Abschnitt, und treten mit 20. November 2019 in Kraft und sind erstmals für das Haushaltsjahr 2020 (Finanzjahr 2020) anzuwenden.
3. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des Siebenten Hauptstückes, zu , , , , zum Siebenten Hauptstück II. Abschnitt, zu , , und sowie die Überschrift des Siebenten Hauptstückes, , erster Satz, , , , die Überschrift des Siebenten Hauptstückes II. Abschnitt, , , , , , , und in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016 sind für das Haushaltsjahr 2019 bis zu dessen Abschluss weiterhin anzuwenden und treten mit 31. Juli 2020 außer Kraft.
4. tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Artikel I in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) Artikel II in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten in Kraft:
1. die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, und § 51a mit 1. Jänner 2021 und , § 51a und soweit es die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. a betrifft, mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Mit 1. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis und in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019 wieder in Kraft;
2. mit 1. Jänner 2021 und die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. b sowie mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, und § 51a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021, in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019 wieder in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, letzter Satz, , , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Februar 2024, in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2024, in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des , und 8 sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.
(13) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten , und 4, , , , und 8, letzter Satz, dritter Satz und mit 1. September 2025 in Kraft.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 7a außer Kraft getreten.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, und 6, die Überschrift des , , , 2 und 5, , bis 5, , , , die Überschrift des , , die Überschrift des , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2025, in Kraft.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2026 treten und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juni 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 118/2021, LGBl. Nr. 20/2024, LGBl. Nr. 77/2024, LGBl. Nr. 122/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 117/2025, LGBl. Nr. 59/2026
