Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteistellung der Stadt

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach , kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Partei an dem vor der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013