Parteistellung der Stadt
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach , kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Partei an dem vor der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
