Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Achtes Hauptstück

Instanzenzug, Kundmachungen

Instanzenzug

(1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten sind Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt Graz ausgeschlossen.

(2) In den bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind Berufungen gegen Bescheide von Organen der Stadt ausgeschlossen.

(3) In allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 77/2024