Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bericht

Der Kontrollausschuß leitet den vom Kontrollamt zu erstellenden Bericht über die Gebarungskontrolle neben dem Gemeinderat () auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu. Hinsichtlich der Aufnahme personenbezogener Daten, insbesondere von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, gilt erster Satz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025