Bericht
Der Kontrollausschuß leitet den vom Kontrollamt zu erstellenden Bericht über die Gebarungskontrolle neben dem Gemeinderat () auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu. Hinsichtlich der Aufnahme personenbezogener Daten, insbesondere von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, gilt erster Satz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025
