1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Zielsetzung dieses Gesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.
