Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Zielsetzung dieses Gesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.

(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.