3. Teil
Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen
Bestimmungen für nicht bundesrechtlich geregelte Seveso-Betriebe
Auf nicht bundesrechtlich geregelte Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die in der Seveso-Richtlinie () festgelegten Mengenschwellen überschreitet, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8a GewO 1994 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Die Behördenpflichten gemäß § 84l Abs 1, 3, 6 und 8 GewO 1994 sind von der Landesregierung wahrzunehmen, die im § 84m GewO 1994 erwähnte Verordnung ist von der Landesregierung zu erlassen.
