Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Katastrophenabwehr und -bekämpfung

Ausrufung der Katastrophe

Die Ausrufung der Katastrophe erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie ist in geeigneter Weise gemäß kundzumachen und allenfalls auch durch Verlautbarung in den Gemeinden bekanntzumachen und der Landesregierung sowie jenen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Bereich Maßnahmen zur Abwehr oder Bekämpfung dieser Katastrophe gesetzt werden können.